Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat sich in einem Schreiben an den Verband der Automobilindustrie e.V. (VDA) zur zeitlichen Anwendung der Neuregelung bei der Dienstwagenbesteuerung im Arbeitnehmerbereich hinsichtlich des Anschaffungszeitpunktes und der Überlassung von Elektro- und extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen geäußert.
Hintergrund sind die Änderungen im Einkommensteuergesetz (EStG) durch das Jahressteuergesetz 2018. Mit den vorgenommenen Änderungen wurde die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung des geldwerten Vorteils der privaten Nutzung eines betrieblichen Elektro- und Hybridelektrofahrzeugs geändert. Danach wird bei Anschaffung von Elektrofahrzeugen nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2022 der maßgebliche inländische Listenpreis nur zur Hälfte angesetzt (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und 3 EStG n.F.).
In Bezug auf diese Änderung des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 und 3 EStG für Elektro- und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge gilt nach den jüngsten Äußerungen in dem betreffenden BMF-Schreiben Folgendes:
- Die Neuregelung des § 8 Absatz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 und 3 EStG gilt bei der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer für alle vom Arbeitgeber erstmals nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2022 zur privaten Nutzung überlassenen betrieblichen Elektrofahrzeuge und extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeuge i.S.d. § 3 EmoG.
- In diesen Fällen kommt es nicht auf den Zeitpunkt an, zu dem der Arbeitgeber dieses Kraftfahrzeug angeschafft, hergestellt oder geleast hat.
- Wurde das betriebliche Kraftfahrzeug vor dem 1.1.2019 vom Arbeitgeber bereits einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung (z.B. Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG oder Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung) überlassen, bleibt es bei einem Wechsel des Nutzungsberechtigten nach dem 31.12.2018 für dieses Kraftfahrzeug bei den bisherigen Bewertungsregelungen und die Neuregelung ist nicht anzuwenden.
Quelle: BMF, Schreiben v. 19.12.2018 – IV C 5 – S 2334/14/10002-07