Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in einer Grundsatz­entscheidung bestätigt, dass Verkehrs­überwachungen durch private Dienstleister gesetzeswidrig sind und auf einer solchen Grundlage keine Bußgeldbescheide erlassen werden.

Im zugrunde liegenden Verfahren war gegen den Betroffenen ein Bußgeld wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften festgesetzt worden. Die zugrundeliegende Messung hatte der Zeuge B. vorgenommen. Der Zeuge war Angestellter einer privaten GmbH. Die Gemeinde hatte mit dieser GmbH einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zum Zweck der „Unterstützung bei der Durchführung von Geschwindigkeitsprotokollen, allgemeine Datenverarbeitung und Erstellung von Messberichten“ mit jeweiligen Stundenverrechnungssätzen geschlossen.

Das Amtsgericht Gelnhausen hatte den Betroffenen freigesprochen, weil der Bürgermeister der Gemeinde Freigericht als Ortspolizeibehörde im Wege verbotener Arbeitnehmerüberlassung einen privaten Dienstleister mit der hoheitlichen Verkehrsüberwachung beauftragt und für die so ermittelten Verstöße Verwarn- und Bußgelder hat verhängen lassen.

OLG: Von privater Person durchgeführte Geschwindigkeitsmessung hat keine Rechtsgrundlage
Auf die hiergegen von der Staatsanwaltschaft Hanau eingelegte Rechtsbeschwerde führte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main nunmehr grundlegend aus, dass die vorliegend durchgeführte Verkehrsüberwachung durch den gemeinsamen Ordnungsbehördenbezirk der Gemeinden Freigericht und Hasselroth ist gesetzeswidrig gewesen sei. Die im hoheitlichen Auftrag von einer privaten Person durchgeführte Geschwindigkeitsmessung habe keine Rechtsgrundlage. In der Folge hätte das Regierungspräsidium Kassel keinen Bußgeldbescheid erlassen dürfen. Die Ortspolizeibehörde dürfe die Verkehrsüberwachung nur durch eigene Bedienstete mit entsprechender Qualifikation vornehmen. Der Zeuge B. sei unstreitig kein Bediensteter der Gemeinde. Seine Überlassung im Wege der Arbeitnehmerüberlassung sei rechtswidrig. Das Verfahren könne damit nicht als Grundlage für den Erlass eines Bußgeldbescheids dienen.

Verkehrsüberwachungen unzulässig
In der Folge dieses gesetzwidrigen Handelns seien sämtliche Verkehrsüberwachungen des gemeinsamen Ordnungsbehördenbezirks der Gemeinden Freigericht und Hasselroth mindestens seit dem 23. März 2017 unzulässig, stellt das Oberlandesgericht fest. Darüber hinaus dürfe dies auch für die Gemeinden Brachttal und Nidderau gelten, da der Zeuge dort ebenfalls unter den genannten Bedingungen tätig gewesen sei, so das Oberlandesgericht.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 06.11.2019 – 2 Ss-OWi 942/19 –