Ein Tempomat kann Autofahrern helfen, Geschwindigkeiten einzuschätzen – teils bremst die Technik automatisch runter. Doch was gilt, wenn der Wagen trotzdem zu schnell war und ein Bußgeld fällig wird?

Assistenz­systeme können Autofahrer zwar unterstützen. Dennoch ist zum Beispiel ein Tempomat keine Grundlage dafür, um Einspruch gegen eine Geschwindigkeits­messung zu erheben. Das zeigt ein Beschluss des Ober­landes­gerichts Köln.

Im verhandelten Fall war ein Fahrer in eine Geschwindigkeits­kontrolle geraten. Sein Fahrzeug hatte außerhalb das zulässige Tempo um 22 Kilometer pro Stunde überschritten. Der Fahrer sollte nun eine Geldbuße von 100 Euro bezahlen. Gegen den Bußgeld­bescheid legte der Fahrer Einspruch ein. Denn er bezweifelte, dass die Messung richtig war. Er argumentierte, sein Auto sei mit einem Tempomat und Verkehrs­zeichen­erkennung ausgerüstet. Sein Wagen werde dadurch automatisch herunter­gebremst, wenn er ein Tempolimit passiert. Das Amtsgericht Aachen verurteilte den Fahrer dennoch, woraufhin der Mann eine Rechts­beschwerde einlegte.

Die Richter des Oberlandesgerichts lehnten dies jedoch ab. Das Urteil des Amts­gerichtes sei korrekt. Denn es sei allgemein anerkannt und aus­geurteilt, dass derartige Systeme lediglich Hilfsmittel darstellten. Der Autofahrer sei jederzeit verpflichtet, selber zu überwachen, ob seine Fahrweise den Verkehrs­regeln entspricht. Eine Berufung auf Assistenz­systeme sei daher nicht erfolgversprechend, und andere Anhalts­punkte für eine Fehlmessung habe es nicht gegeben.

(Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 07.06.2019, Az. III-1 RBs 213/19)