Die Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Juli ein aktualisiertes Schreiben zur postalischen Erreichbarkeit des Rechnungsausstellers sowie der Identität von Rechnungsaussteller und Leistungserbringer veröffentlicht – BMF Schreiben vom 13.07.2020 III C 2 – S 7280-a/19/0001 :001), deren Vorgaben eingehalten werden müssen, um zum Vorsteuerabzug berechtigt zu sein.
Das BMF führt in diesem Schreiben zu den folgenden Punkten weiter aus:
Vollständige Anschrift
Der BFH hat in mehreren Urteilen entschieden (Urteile v. 13.6.2018, XI R 20/14, v. 21.6.2018, V R 25/15, V R 28/16, vgl. Kommentierung), dass eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung nicht voraussetzt, dass die wirtschaftliche Tätigkeit des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt wird, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist. Eine Briefkastenadresse kann ausreichend sein. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Rechnungsausstellung für das Merkmal „vollständige Anschrift“ (vgl. BFH, Urteil v. 5.12.2018, XI R 22/14, vgl. Kommentierung).
Identität von Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer
Zudem hatte der BFH entschieden (Urteil v. 14.2.2019, V R 47/16), dass für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug eine Identität von Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer erforderlich ist.
Die Finanzverwaltung hat in einem Schreiben die Grundsätze der BFH-Rechtsprechung erläutert und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass geändert. Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Das BMF-Schreiben v. 7.12.2018 wurde aufgehoben.
Das betreffende BMF-Schreiben finden Sie nachstehend: BMF Schreiben vom 13.07.2020, III C 2 – S 7280-a/19/0001 :001