Die Koalition hat sich darauf verständigt, die Insolvenzantragspflicht für einen Teil der Unternehmen in der Coronakrise weiter auszusetzen.

Die Aussetzung der haftungsbewehrten und teilweise auch strafbewehrten dreiwöchigen Insolvenzantragspflicht war zunächst bis Ende September beschlossen worden. Voraussetzung ist, dass Unternehmen aufgrund der Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schieflage geraten sind. Bis zum 30.09.2020 gilt die Regelung für die Insolvenzgründe Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung.

Zahlungsunfähig sind Unternehmen, sobald sie 10 Prozent ihrer fälligen Forderungen nicht in absehbarer Zeit begleichen können. Als überschuldet gilt ein Unternehmen, wenn sein Vermögen nicht mehr ausreicht, um die bestehenden Verbindlichkeiten zu decken.

Die Regelung wurde nun bis zum 31.12.2020 verlängert. Jedoch gilt die Verlängerung nicht für alle Insolvenzgründe. Die Aussetzung greift ab Oktober nur noch beim Insolvenzgrund Überschuldung. Denn bei diesen Unternehmen besteht die Aussicht auf eine dauerhafte Sanierung. Bei Zahlungsunfähigkeit müssen Unternehmen künftig also wieder Insolvenz beantragen.

Die Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz finden Sie hier.

Die Formulierungshilfe der Bundesregierung finden Sie hier.