Im April 2020 wurde ein neuer Bußgeldkatalog eingeführt, der teils zu drastischen Verschärfungen geführt hat. Die CDH hatte in ihrem Newsletter Ausgabe 5 vom Mai 2020 darüber berichtet und sich in ihrem Positionspapier vom 19.05.2020 gegen die Einführung des neuen Bußgeldkatalogs ausgesprochen.

Bundesverkehrsminister Scheuer hat nunmehr die Länder aufgefordert, den Ende April in Kraft getretenen neuen Bußgeldkatalog zunächst nicht anzuwenden. Grund hierfür ist ein Gutachten des ADAC, welches ergeben hat, dass wegen eines Formfehlers im Gesetzestext der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht nur die neuen Fahrverbotsregeln unwirksam sind, sondern alle Änderungen des Bußgeldkatalogs vom April 2020. Erste Bundesländer weisen Behörden an, den alten Bußgeldkatalog für alle offenen Verfahren anzuwenden.

Wurde bereits ein Bußgeldbescheid erlassen und ist die 14-tägige Einspruchsfrist noch nicht verstrichen, sollten Betroffene umgehend Einspruch einlegen.

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