Um Tempo­verstöße zu ahnden, darf die Polizei anderen Autos folgen. So zeigt sich, wie schnell jemand fährt. Der Abstand spielt eine wichtige Rolle – reichen die Aussagen der Beamten?

Die Polizei darf einem Tempo­sünder hinterher­fahren, um zu ermitteln, wie sehr jemand zu schnell gefahren ist. Der genaue Abstand spielt dabei eine wichtige Rolle. Bei einer solchen Nachfahr­messung in der Nacht aber muss ein Gericht eine Verurteilung besonders begründen. Andernfalls können Betroffene mit einer Beschwerde erfolgreich sein. Das zeigt ein Urteil des Ober­landes­gerichts Oldenburg.

Im konkreten Fall folgte die Polizei nachts auf der Autobahn einem Fahrzeug, das schneller als erlaubt fuhr. Bei dieser sogenannten Nachfahr­messung fuhr das Polizeiauto über eine Strecke von 1,5 Kilometern im Abstand von 150 Metern hinterher.

Der stets gleich­bleibende Abstand, der dabei besonders wichtig ist, sei durch das Anstrahlen der Leitpfosten und Leitlinien mit den Frontschein­werfern des Polizei­wagens problemlos möglich gewesen, sagten die Polizisten aus. Zudem gebe es mehrere Licht­quellen, unter anderem die Beleuchtung des Polizei­wagens sowie die Vorder- und Rück­beleuchtung des anderen Autos.

Es folgte eine Verurteilung zu 156 Euro Geldbuße, gegen die der Fahrer aber Beschwerde einlegte. Sein Argument: Eine genaue Messung sei nicht möglich gewesen, da die Polizei den gleichbleibenden Abstand zu seinem Auto in der Dunkelheit nicht dauerhaft habe gewähr­leisten können.

Damit hatte er vor dem OLG Erfolg. Denn das verurteilende Gericht hätte weitere Feststellungen treffen müssen, um sicherzustellen, dass der Abstand genau eingehalten werden konnte. Denn bei einem Abstand von 150 Metern könne das Abblend­licht des folgenden Polizei­autos die Distanz bis zum Fahrzeug des Betroffenen nicht komplett ausleuchten. Daher könne so ein gleichbleibender Abstand nicht sicher erfasst und geschätzt werden. Um die Messung nachvollziehbar zu machen, hätte das Amtsgericht in der Beweiswürdigung weitere Anhalts­punkte ermitteln müssen.

Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 20.03.2019, Az. 2 Ss (OWI) 70/19