Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts  veröffentlicht. Mit dem im Koalitionsvertrag verabredeten Reformvorhaben soll das teilweise aus dem 19. Jahrhundert stammende Recht der Personengesellschaften an die Bedürfnisse des modernen Wirtschaftslebens angepasst werden.

Personengesellschaften sind die offene Handelsgesellschaft, die Kommanditgesellschaft, die Partnerschaftsgesellschaft und die Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

Der Referentenentwurf beinhaltet u.a. folgende Änderungen:

  • Es soll den Gesellschaftern künftig freistehen, ihre Rechtsbeziehungen in weitem Umfang im Gesellschaftsvertrag abweichend von den gesetzlichen Regelungen auszugestalten. Um der Vielfalt möglicher Gesellschaftszwecke trotz des geänderten Leitbilds weiterhin gerecht werden zu können und keine höheren Anforderungen an die Gründung der Gesellschaft stellen zu müssen, sieht das Gesetz auch künftig vor, dass die Gesellschafter die Geschäfte der Gesellschaft selbst führen und für deren Verbindlichkeiten unbeschränkt persönlich haften.
  • Nach dem Gesetzentwurf soll zudem ein freiwilliges, öffentliches Gesellschaftsregister eingeführt werden. Kunden und Geschäftspartner von GbR erlangen daraus verlässliche Kenntnis über Haftungsverhältnisse und Vertretung der Gesellschaften. Künftig können Gesellschafter ihre Gesellschaft in das Register eintragen lassen, sie müssen dies aber nicht. Mit der Eintragung können wesentliche Eckdaten der Gesellschaft rechtssicher für die Öffentlichkeit aus dem Gesellschaftsregister abgelesen werden. Will die GbR ein Grundstück erwerben, ist die Voreintragung im Gesellschaftsregister künftig Voraussetzung für die Grundbucheintragung. So müssen die Gesellschaftsverhältnisse künftig nicht mehr im Grundbuch eingetragen und aktuell gehalten werden.
  • Um die Rechtsverhältnisse der Angehörigen Freier Berufe wie z. B. Architekten, Ärzte und Rechtsanwälte weiter zu flexibilisieren schafft das Gesetz ferner die Grundlage dafür, dass sie sich künftig auch als GmbH & Co. KG organisieren können. Dies ermöglicht es, ihre Haftung – anders als bei der PartG mbB – auch für andere Verbindlichkeiten als aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung zu beschränken (z. B. Verbindlichkeiten aus Miet- oder Arbeitsverträgen).

Der Referentenentwurf ist auf der Homepage des BMJV veröffentlicht.