Die Spitzen der Großen Koalition haben sich auf ihrer ersten Sitzung nach der Sommerpause auf weitergehende Maßnahmen zur Bekämpfung der Coronakrise geeinigt. Diese laufen nach derzeitigem Stand im Wesentlichen auf eine Verlängerung bestehender Hilfen und Regelungen hinaus.

Im Rahmen der Sitzung hat der Koalitionsausschuss von CDU/CSU und SPD am 25. August 2020 zahlreiche Beschlüsse getroffen. Hierzu gehört insbesondere eine Reihe von Maßnahmen zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Coronakrise, die nun verlängert oder aber angepasst werden sollen.

 

Verlängerung der Überbrückungshilfen 

Die Laufzeit der Überbrückungshilfen für kleine und mittlere Unternehmen, die seit Anfang  Juli beantragt werden können, soll bis zum 31. Dezember 2020 verlängert werden. Gegenwärtig ist noch nicht klar, ob und wenn ja, welche Veränderungen damit einhergehen sollen. Die CDH steht diesbezüglich im engen Austausch mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi).

Es ist davon auszugehen, dass zumindest der Zeitraum, in dem die Überbrückungshilfen beantragt werden können, sowie der Zeitraum, in dem die Auszahlung der Überbrückungshilfen erfolgt, bis Ende des Jahres 2020 ausgeweitet wird. Ob auch die Monate, in denen für die Anspruchsberechtigung entsprechend hohe Umsatzausfälle nachgewiesen werden müssen – gegenwärtig sind dies nur der April und Mai 2020 – angepasst werden, ist noch unsicher.

Ebenfalls besteht gegenwärtig auch keine Klarheit darüber, ob auch die im Rahmen der Überbrückungshilfen erstattungsfähigen Kosten nachträglich ausgeweitet werden. Im Fall der Corona-Soforthilfen war dies zumindest in Nordrhein-Westfalen geschehen.

Eine Verlängerung der Überbrückungshilfen für KMU, wie sie vom Koalitionsausschuss beschlossen wurde, ist aus Sicht der CDH sehr sinnvoll. Dabei kommt es aber entscheidend darauf an, welche Voraussetzungen für die Überbrückungshilfe gelten und welche Kostenarten erstattungsfähig sind. Insofern ist es unglücklich, dass hierüber im Detail noch keine Klarheit besteht. Die CDH hatte schon zum Start der Überbrückungshilfen kritisiert, dass es nicht sinnvoll ist, lediglich die Monate April und Mai 2020 heranzuziehen, um einen entsprechend hohen Umsatzrückgang der Unternehmen zu belegen. In vielen Branchen zeigen sich die coronabedingten Umsatzeinbrüche zeitverzögert, fallen aber insgesamt ebenso hoch aus. Deshalb ist es nun dringend geboten, neben der Laufzeit an sich auch den Bemessungszeitraum für die Anspruchsberechtigung zu verlängern. Zudem müssen  auch die erstattungsfähigen Kosten über die betrieblichen Fixkosten hinaus ausgeweitet werden. Der Ausschluss bspw. des sog. Unternehmerlohns von den erstattungsfähigen Kosten ist nicht sachgerecht. Die CDH wird sich weiterhin gegenüber dem BMWi dafür einsetzen, dass es hier noch zu entscheidenden Anpassungen kommt.

 

Verlängerung des Kurzarbeitergeldes

Das Kurzarbeitergeld, für das seit dem Frühjahr erleichterte Zugangsbedingungen gelten und das in seinem Umfang ausgeweitet wurde, wird grundsätzlich bis Ende des Jahres 2021 verlängert. Im Detail gelten dabei folgende Regelungen:

Die Bezugsdauer für Betriebe, die bis zum 31. Dezember 2020 Kurzarbeit eingeführt haben, wird auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31. Dezember 2021, verlängert.

Die aktuell geltenden Sonderregelungen über den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld, dass kein Aufbau negativer Arbeitszeitsalden erforderlich ist und nur 10 % der Belegschaft eines Betriebes von einem Entgeltausfall betroffen sein müssen, gelten bis zum 31. Dezember 2021 für alle Betriebe fort, die bis zum 31. März 2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben.

Die Sozialversicherungsbeiträge werden bis 30. Juni 2021 vollständig erstattet. Vom 1. Juli 2021 bis längstens zum 31. Dezember 2021 werden für alle Betriebe, die bis zum 30. Juni 2021 Kurzarbeit eingeführt haben, die Sozialversicherungsbeiträge hälftig erstattet. Diese hälftige Erstattung kann auf 100 % erhöht werden, wenn eine Qualifizierung während der Kurzarbeit erfolgt. Voraussetzung ist, dass ein Weiterbildungsbedarf besteht, die Maßnahme einen Umfang von mehr als 120 Stunden hat und sowohl der Träger als auch die Maßnahme zugelassen sind.

Die Regelung zur Erhöhung des Kurzarbeitergeldes (auf 70/77 % ab dem 4. Monat und 80/87 % ab dem 7. Monat) wird bis zum 31. Dezember 2021 für alle Beschäftigten verlängert, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist.

Von den bestehenden befristeten Hinzuverdienstmöglichkeiten wird die Regelung, dass geringfügig entlohnte Beschäftigungen (Minijobs bis 450 Euro) generell anrechnungsfrei sind, bis 31. Dezember 2021 verlängert.

Für Verleihbetriebe, die bis zum 31. März 2021 in Kurzarbeit gegangen sind, wird die Möglichkeit, dass Beschäftigte in Leiharbeit Kurzarbeitergeld beziehen können, bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.

Die derzeit geltende Steuererleichterung für Arbeitgeberzuschüsse auf das Kurzarbeitergeld wird bis zum 31. Dezember 2021 gewährt.

 

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Die zunächst bis zum 31. September 2020 geltende Regelung über die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wird bis zum 31. Dezember 2020 verlängert. Dies gilt allerdings lediglich für den Insolvenzantragsgrund der Überschuldung. Siehe hierzu unseren gesonderten Beitrag.

 

Weitere befristete Maßnahmen

Für gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer soll der Anspruch auf Kinderkrankengeld ausgeweitet werden. Angesichts der Corona-Pandemie hat sich gezeigt, dass der bestehende Anspruch in manchen Fällen zur Betreuung der eigenen Kinder nicht ausreicht. Deshalb will die Koalition § 45 SGB V dahingehend ändern, dass im Jahr 2020 das Kinderkrankengeld für jeweils fünf weitere Tage (für Alleinerziehende weitere zehn Tage) gewährt wird.

Die weiteren Details entnehmen Sie bitte diesem abrufbaren Text des Koalitionsbeschlusses.