Halter von Dieselfahrzeugen sind nach mehreren vom OVG Nordrhein-Westfalen kürzlich im Eilverfahren getroffenen Entscheidungen zum Software-Update verpflichtet (Beschlüsse v. 17.08.2018 – 8 B 548/18 und 8 B 865/18). Die Anträge von mehreren  Fahrzeugbesitzern auf einstweiligen Rechtsschutz hatten beim OVG keinen Erfolg.

Den Beschlüssen lag folgender Sachverhalt zu Grunde:  Die einstweiligen Rechtsschutz begehrenden Antragsteller sind jeweils Halter eines Audi, der mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestattet ist. In der Motorsteuerung hat der Hersteller eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut, die zu Abgasmanipulationen führt. Das Kraftfahrtbundesamt verpflichtete daraufhin den Hersteller, diese zu entfernen, um die Übereinstimmung mit dem ursprünglich genehmigten Typ wiederherzustellen. Die beiden Antragsteller nahmen weder an der (kostenlosen) Rückrufaktion des Herstellers teil noch ließen sie an den Fahrzeugen nach schriftlicher Aufforderung durch die Straßenverkehrsbehörden ein Software-Update vornehmen. Daraufhin wurde in einem Fall der Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagt. In dem anderen Fall wurde dem Halter nochmals eine Frist für das Aufspielen des Software-Updates gesetzt und ein Zwangsgeld angedroht. Gleichzeitig ordneten die Behörden die sofortige Vollziehung an.

Die Anträge der beiden Fahrzeugbesitzer auf einstweiligen Rechtsschutz hatten beim OVG keinen Erfolg:

  • Der Auffassung der Antragsteller, die sofortige Durchsetzung des Software-Updates sei nicht geboten, weil das einzelne Fahrzeug nur geringfügig zur Stickstoffdioxid-Belastung beitrage, folgt der Senat nicht.
  • Nach den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen nur dann gewährleistet, wenn jedes einzelne Fahrzeug die geltenden Emissionsgrenzwerte einhält. Emissionsbegrenzende Maßnahmen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer gleichmäßigen Anwendung. Nur so ist die angestrebte Minderung der Gesamtemissionen garantiert, die gleichzeitig zur Minderung der Immissionswerte im Einwirkungsbereich beiträgt.
  • Auch kann der Halter eines betroffenen Fahrzeugs das Aufspielen des Software-Updates grundsätzlich nicht unter Hinweis darauf verweigern, dass er wegen des Einbaus der Abschalteinrichtung zivilrechtlich gegen den Verkäufer oder Hersteller vorgeht. Insbesondere können etwaigen Beweisverlusten durch ein selbstständiges Beweisverfahren vorgebeugt werden.