Kinder, die den Betrieb der Eltern übernehmen und im Gegenzug einen Beitrag zum Lebens­unterhalt zahlen, können diese Kosten als Sonder­ausgaben abziehen. Wurde der Vertrag allerdings vor 2008 geschlossen, muss unterschieden werden, ob eine Rente vorliegt oder eine dauernde Last, erklärt der Bund der Steuer­zahler.

„In Altfällen gibt es den vollen Sonder­ausgaben­abzug für die Kinder nur, wenn die Unterhalts­zahlung entsprechend der wirtschaftlichen Möglichkeiten des Zahlenden und des Empfängers in voller Höhe veränderbar ist“, sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuer­zahler. Dies hat das Finanz­gerichts Rheinland-Pfalz kürzlich bestätigt. (Az.: 5 K 2332/17)

Kind zahlt monatlichen Beitrag zum Lebensunterhalt
Im Urteilsfall übernahm der Sohn den landwirtschaftlichen Betrieb. Im Gegenzug verpflichtete er sich vertraglich, seinen Eltern einen monatlichen Beitrag zu deren Lebens­unterhalt als sogenannte dauernde Last zu zahlen. Dabei sah der Vertrag eine Anpassung der Zahlung vor, falls sich die finanzielle Leistungs­fähigkeit des Klägers oder der elterliche Bedarf ändern sollten.

Ausschluss der Kostenübernahme für ein Alten- oder Pflegeheim
Dabei wurde jedoch ausdrücklich ausgeschlossen, dass der Kläger zusätzliche Kosten tragen muss, die durch einen Auszug der Eltern aus der Wohnung entstehen, beispiels­weise die Unter­bringung in einem Alten- oder Pflegeheim. Der Kläger machte die Vorsorge­zahlungen an seine Eltern in voller Höhe bei seiner Einkommen­steuer­erklärung als Sonder­ausgaben geltend.

Finanzamt: Keine dauernde Last, sondern Rentenzahlung
Das Finanzamt erkannte den Abzug jedoch nur in Höhe von 20 Prozent an, weil es sich nicht um eine dauernde Last, sondern eine Renten­zahlung handele. Diese werde nur mit dem Ertrags­anteil berücksichtigt. Das Finanz­gericht Rheinland-Pfalz bestätigte die Rechts­auffassung des Finanzamtes.

Revision zum BFH eingereicht
Allerdings ist das Urteil noch nicht rechts­kräftig, da der Kläger Revision beim Bundes­finanz­hof eingelegt hat (Az.: X R 29/19). Dort wird abschließend geklärt, ob trotz der Ausschluss­klausel für das Alten- und Pflegeheim eine dauernde Last vorliegt, die zum vollen Sonder­ausgaben­abzug berechtigen würde, oder lediglich eine Renten­zahlung, bei der die Sonder­ausgaben teilweise abgezogen werden könnten, so Isabel Klocke.

Betroffene sollten Ruhen des eigenen Verfahrens beantragen
Betroffene können sich in vergleichbaren Altfällen auf das laufende Verfahren berufen und Einspruch gegen ihren Steuer­bescheid einlegen, wenn das Finanzamt den vollen Sonder­ausgaben­abzug der Zahlungen nicht anerkennt. Der Bund der Steuer­zahler rät zudem, das Ruhen des Verfahrens zu beantragen. So bleibt der eigene Fall bis zu einem Urteil des Bundes­finanz­hofs offen.