Ein Wasch­anlagen­betreiber, der bei automatik­betriebenen Fahrzeugen neueren Typs nicht darauf hinweist, dass die Zündung zur Verhinderung der Parksperre eingeschaltet sein muss, haftet für den daraus entstandenen Schaden.

Im vorliegenden Fall fuhr der Kläger im Januar 2016 seinen automatikgetriebenen BMW X 3 in die Waschanlage des Beklagten ein. Einen Hinweis darauf, dass bei modernen Fahrzeugen dieser Art für eine sichere Benutzung der Waschstraße das Einschalten der Zündung während des Durchlaufens der Waschstraße erforderlich ist, gab es nicht. Der ausgehängte Hinweis lautete lediglich: „Gang raus, Automatik ‚N‘, Motor abstellen, Nicht lenken, Nicht bremsen“. Während des Waschvorgangs wurde der Pkw zwei Mal aus der Schleppkette herausgehoben und rollte nach rechts aus der Schleppkette heraus, so dass es jeweils schräg in der Waschstraße stand und beschädigt wurde.

Beklagte lehnt Haftung ab und verweist auf Mitverschulden des Klägers

Der Waschanlagenbetreiber war der Auffassung, dass sie ihre Verkehrssicherungspflicht im Rahmen des ihr Zumutbaren auf dem Stand der Technik erfüllt habe. Überdies müsse der Kläger während des Waschvorgangs gelenkt oder gebremst haben, so dass von einem jegliche Haftung der Beklagten ausschließenden Mitverschulden des Klägers auszugehen sei.

Sachverständiger bestätigt Einsetzen der Parksperre bei moderneren automatikgetriebenen Fahrzeugen bei ausgeschalteter Zündung

Das Amtsgericht München hat durch Anhörung der Zeugen und des Sachverständigen Beweis erhoben und gab dem Kläger mit Ausnahme zweier Schadensposten, die nicht aus dem Vorfall entstanden sein können, Recht. Der Sachverständige habe ausgeführt, dass bei moderneren automatikgetriebenen Fahrzeugen bei ausgeschalteter Zündung eine Parksperre greife, die im Zusammenwirken mit der Sicherheitsrolle und einem für den Radstand zu kurzen Rollenabstand zum Herausheben aus der Schlepprolle geeignet sei, wenn zu diesem Zeitpunkt die Parksperre, etwa durch Betätigung der Zündung, wieder aufgehoben würde. Waschstraßen seien wie hier oft noch nicht auf die immer länger werdenden Radabstände neuerer Fahrzeugtypen eingestellt.

Gericht verneint haftungsreduzierendes Mitverschulden des Klägers

Entgegen der Auffassung der Beklagten sei vorliegend auch kein haftungsreduzierendes Mitverschulden des Klägers gem. § 254 BGB zu berücksichtigen. Zwar sei ausweislich der Ausführungen des Sachverständigen davon auszugehen, dass der Kläger bei Eingreifen der Parksperre in dem Moment, als das Fahrzeug mit dem linken Vorderrad auf die Schlepprolle getragen wurde, die Zündung wieder eingeschaltet habe. Jedoch habe der Kläger nicht wissen können und müssen, dass aufgrund der Fahrzeuglänge sowie der Größe der Radabstände dies dazu führen würde, dass das Fahrzeug aufgrund des „Schutzeffekts“ der Sicherheitsrolle aus der Schleppkette heraus und nach rechts getragen werden würde.

(Amtsgericht München Urteil vom 09.09.2018 – 213 C 9522/16 -)