Webseiten dürfen Cookies nur dann auf dem Rechner der Nutzer speichern, wenn diese ausdrücklich zugestimmt haben. Zudem müssen die Nutzer detailliert informiert werden, wenn die Cookie-Daten an Dritte weitergegeben werden. Das hat der Europäische Gerichtshof in Luxemburg in seiner Entscheidung vom 1. Oktober 2019 (EuGH, Urt. v. 01.10.2019 – C – 673/17) nun klargestellt.

Sogenannte Cookies sind kleine Dateien, die beim Surfen auf der Festplatte des Nutzers gespeichert werden. Geht dieser erneut auf die Internetseite, werden die Daten wieder abgerufen. So kann der Betreiber der Seite den Nutzer und seine Einstellungen wiedererkennen. Im konkreten Fall hat der Bundesverband der Verbraucherzentralen den Betreiber einer Internetseite verklagt, dessen Seite ein Kästchen enthielt, das bereits mit einem Häkchen versehen war. Dadurch willigte der Internetnutzer dem Setzen von Cookies automatisch ein. Das Häkchen konnte auch entfernt werden. Dieses Vorgehen hält der Europäische Gerichtshof (EuGH) aber für unzulässig. Ein Internetnutzer müsse dem Setzen von Cookies aktiv zustimmen. Nur dann liege eine wirksame Einwilligung vor.