In einer Grundsatzentscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht geurteilt, dass ein Fahrverbot für Dieselfahrzeuge in Städten wegen Überschreitung des EU-Grenzwertes für den Stickstoffdioxid-Ausstoß unverhältnismäßig sein kann, wenn in absehbarer Zeit mit der Einhaltung des Grenzwertes zu rechnen ist.

Geklagt hatte die Deutsche Umwelthilfe (DUH). Sie hatte geltend gemacht, dass die Grenzwerte in der baden-württembergischen Stadt Reutlingen bis in das Jahr 2020 hinein überschritten worden seien und beanspruchte eine weitere Fortschreibung des zuletzt 2018 überarbeiteten Luftreinhalteplans der Stadt.

Das Bundesverwaltungsgericht hielt das Fahrverbot für unverhältnismäßig und gab der Revision statt. Das Dieselfahrverbot sei nicht zwingend im Luftreinhalteplan vorzusehen, hieß es in einer Gerichtsmitteilung. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei sowohl bei der Anordnung von Maßnahmen zur Einhaltung der Grenzwerte als auch bei deren Ausgestaltung zu beachten. Ein Dieselfahrverbot könne demnach insbesondere dann unverhältnismäßig sein, wenn die baldige Einhaltung des Grenzwerts absehbar ist. Die Bundesrichter gaben der Stadt und dem Land Baden-Württemberg trotzdem auf, den Luftreinhalteplan zu überarbeiten, weil er Prognosefehler aufweise.

(Bundesverwaltungsgericht – Urteil vom 27.02.2020, Az. 7 C 3.19)