Unter dem Stichwort asset protection sind familien­rechtliche Regelungen ein Instrument zum Schutze des Vermögens allgemein und des Unternehmens im Besonderen. Im Falle der Heirat sollten sich Unternehmer daher über die Möglichkeiten eines Ehe­vertrages informieren.

Der Güterstand als Eckpfeiler im Scheidungsrecht
Die Zugewinn­gemein­schaft ist der gesetzliche Güterstand, der grund­sätzlich Anwendung findet, wenn die Eheleute nichts Abweichendes geregelt haben. Besonders für Unternehmer hat dieser Güterstand im Falle der Scheidung fatale Folgen: Bei der Zugewinn­gemein­schaft findet bei Beendigung der Ehe ein Vermögens­ausgleich statt, dieser Ausgleich wird in Geld geschuldet. Wenn das wesentliche Vermögen im Unternehmen steckt, dieses aber nicht liquide ist, wird es problematisch. Nicht selten steht die Existenz des Unternehmens auf dem Spiel.

Oft ist es gewünscht, die beizubehalten, da sie steuerlich vorteilhaft ist. Es gibt sodann die Möglichkeiten, die Zugewinn­gemein­schaft zu gestalten. So können die Ehegatten können auf den Zugewinn insgesamt für den Falle der Scheidung verzichten, so wird das Vermögen insgesamt geschützt, inklusive etwaiger Unternehmen und Gesellschafts­anteile. Oder das Unternehmen wird gesondert aus dem Zugewinn herausgenommen, im Übrigen bleibt es bei einem Ausgleich des entstanden Zugewinns.

Da die Zugewinn­gemein­schaft beibehalten bleibt, spricht man bei diesen Gestaltungen von der modifizierten Zugewinn­gemein­schaft. Möglich ist auch eine vollständige Trennung beider Ver­mögens­massen sowohl bei Scheidung als auch im Erbfall. Dies kann durch den Wechsel des Güter­standes von der Zugewinn­gemein­schaft zur Gütert­rennung erreicht werden. Zwar gehen hier die Steuer­vergünstigungen verloren, gewähr­leistet ist aber uneingeschränkt. In der Praxis empfiehlt sich dies selten da die modifizierte Zugewinn­gemein­schaft eigentlich günstiger ist und dennoch den erwünschten Effekt erzielt.

Unterhaltsregelungen im Unternehmer-Ehevertrag
Im Falle der Trennung und Scheidung entstehen oft Unterhalts­verpflichtungen. Der Unterhalt während der Trennung ist besonders geschützt, Regelungen hierzu nur sehr eingeschränkt möglich.

Für die Zeit nach der Scheidung ist der Unterhalt aber einer Regelung durchaus zugänglich. Unternehmer sollten hier vor allem daran denken, Regelungen zu ihrem Einkommen zu treffen. Oft setzt sich dies zusammen aus Geschäfts­führer­gehalt und Entnahmen oder Gewinn­aus­schüttungen, manchmal geht es nur um die Entnahmen und Gewinn­aus­schüttungen. Da diese nicht garantiert und auch Schwankungen unterworfen sind, sollte man sie bei der Berechnung des Unterhalts möglicher­weise außer vor lassen oder die Berechnung regeln.

Auch weitere Punkte wie die Alters­vorsorge können geregelt werden. Dabei ist beim Entwurf und der Gestaltung insgesamt darauf geachtet werden dass der Ehevertrag insgesamt nicht ausgewogen genug ist, um einer möglichen gerichtlichen Über­prüfung stand­zuhalten.