Was passiert, wenn im Rückspiegel plötzlich ein Krankenwagen mit Blaulicht und Sirene auftaucht und man keinen Platz zum Ausweichen hat? Muss man da noch aufs Tempolimit achten? Wenn zum Beispiel in einer Baustelle nur eine einzelne Fahrspur frei ist und von hinten ein Rettungsfahrzeug im Einsatz ankommt, kann der vorausfahrende Pkw möglicherweise keinen Platz machen. Darf der Autofahrer dann beschleunigen und das zulässige Tempolimit überschreiten, um das Einsatzfahrzeug nicht zu behindern?
Bahn frei für Blaulicht und Martinshorn – egal wie
Laut Paragraf 38 (Absatz 1, Satz 2) der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist entscheidend, ob der Krankenwagen gleichzeitig das Blaulicht und das Einsatzhorn eingeschaltet hat. Denn nur diese Signale zeigen an, dass die anderen Verkehrsteilnehmer schnellstmöglich Platz machen müssen.
Notfall rechtfertigt Geschwindigkeitsüberschreitung
In dem oben beschrieben Beispiel kann der Fahrer des vorausfahrenden Pkw seiner Pflicht, den Weg für das Rettungsfahrzeug freizumachen, nur dann nachkommen, wenn er beschleunigt und dabei unter Umständen die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitet. Selbst wenn er so Gefahr läuft, dabei geblitzt zu werden. Tatsächlich kann das Vergehen unter diesen Umständen nicht mit einem Bußgeld geahndet werden, da es sich um einen rechtfertigenden Notfall handelt.
Beweislast trägt Fahrer
Da es aber schon ganz andere Ausreden bei Verkehrsdelikten gegeben hat, trägt der Fahrer dennoch die Beweislast. Wurde zum Beispiel auf dem Blitzerfoto nur sein Pkw, nicht aber der hinterherfahrende Krankenwagen erfasst, muss er nachweisen können, dass er keine andere Wahl hatte, als das Tempolimit zu überschreiten. Deshalb sollte man sich das Kennzeichen des Einsatzwagens und den jeweiligen Rettungsdienst aufschreiben. Wenn das Rettungsfahrzeug also nicht geblitzt wurde, kann man mithilfe der notierten Daten die Einsatzfahrt und somit auch die Umstände für die Geschwindigkeitsüberschreitung nachweisen.
Im Zweifelsfall lieber Platz machen
Wenn die Situation nicht eindeutig ist, weil der Krankenwagen beispielsweise nur das Blaulicht, nicht aber das Martinshorn eingeschaltet hat, sollte man im Zweifelsfall trotzdem beschleunigen. Zwar sieht § 38 Absatz 2 StVO vor, dass blaues Blinklicht alleine, ohne Einsatzhorn, lediglich auf eine Gefahrenstelle hinweist und die Einsatzfahrzeuge kein Sonder- und Wegerecht haben. Allerdings wäre das in der oben beschriebenen Situation kaum realistisch. Wenn also in der Baustelle ein Einsatzfahrzeug schnell von hinten angefahren kommt, mit Blaulicht aber ohne Martinshorn, sollte man im Zweifelsfall lieber beschleunigen und Platz machen.