Was passiert, wenn im Rück­spiegel plötzlich ein Kranken­wagen mit Blaulicht und Sirene auftaucht und man keinen Platz zum Ausweichen hat? Muss man da noch aufs Tempolimit achten? Wenn zum Beispiel in einer Baustelle nur eine einzelne Fahrspur frei ist und von hinten ein Rettungs­fahrzeug im Einsatz ankommt, kann der voraus­fahrende Pkw möglicher­weise keinen Platz machen. Darf der Autofahrer dann beschleunigen und das zulässige Tempolimit überschreiten, um das Einsatz­fahrzeug nicht zu behindern?

Bahn frei für Blaulicht und Martinshorn – egal wie
Laut Paragraf 38 (Absatz 1, Satz 2) der Straßen­verkehrs­ordnung (StVO) ist entscheidend, ob der Kranken­wagen gleich­zeitig das Blaulicht und das Einsatzhorn eingeschaltet hat. Denn nur diese Signale zeigen an, dass die anderen Verkehrs­teilnehmer schnell­stmöglich Platz machen müssen.

Notfall rechtfertigt Geschwindigkeitsüberschreitung
In dem oben beschrieben Beispiel kann der Fahrer des voraus­fahrenden Pkw seiner Pflicht, den Weg für das Rettungs­fahrzeug freizumachen, nur dann nachkommen, wenn er beschleunigt und dabei unter Umständen die zulässige Höchstg­eschwindigkeit über­schreitet. Selbst wenn er so Gefahr läuft, dabei geblitzt zu werden. Tatsächlich kann das Vergehen unter diesen Umständen nicht mit einem Bußgeld geahndet werden, da es sich um einen recht­fertigenden Notfall handelt.

Beweislast trägt Fahrer
Da es aber schon ganz andere Ausreden bei Verkehrs­delikten gegeben hat, trägt der Fahrer dennoch die Beweislast. Wurde zum Beispiel auf dem Blitzerfoto nur sein Pkw, nicht aber der hinterher­fahrende Kranken­wagen erfasst, muss er nachweisen können, dass er keine andere Wahl hatte, als das Tempolimit zu überschreiten. Deshalb sollte man sich das Kennzeichen des Einsatz­wagens und den jeweiligen Rettungs­dienst aufschreiben. Wenn das Rettungs­fahrzeug also nicht geblitzt wurde, kann man mithilfe der notierten Daten die Einsatz­fahrt und somit auch die Umstände für die Geschwindigkeits­überschreitung nachweisen.

Im Zweifelsfall lieber Platz machen
Wenn die Situation nicht eindeutig ist, weil der Kranken­wagen beispiels­weise nur das Blaulicht, nicht aber das Martinshorn eingeschaltet hat, sollte man im Zweifels­fall trotzdem beschleunigen. Zwar sieht § 38 Absatz 2 StVO vor, dass blaues Blinklicht alleine, ohne Einsatzhorn, lediglich auf eine Gefahren­stelle hinweist und die Einsatz­fahrzeuge kein Sonder- und Wegerecht haben. Allerdings wäre das in der oben beschriebenen Situation kaum realistisch. Wenn also in der Baustelle ein Einsatz­fahrzeug schnell von hinten angefahren kommt, mit Blaulicht aber ohne Martinshorn, sollte man im Zweifels­fall lieber beschleunigen und Platz machen.