Auch Anwälte können künftig die sog. Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen beantragen. Hierauf macht die Bundesrechtsanwaltskammer BRAK aktuell aufmerksam.

Hintergrund: Bisher können lediglich Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer die sog. Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen beantragen. Die BRAK hat daher, ebenso wie der Deutsche Anwaltverein (DAV), die Einbeziehung der Anwaltschaft in den Antragsprozess der Überbrückungshilfe gefordert. Nun teilte das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) mit, dass sich Rechtsanwälte ab dem 10.8.2020 an der Online-Plattform des BMWi anmelden können, um für ihre Mandantschaft Überbrückungshilfe zu beantragen.

Hierzu führt die BRAK u.a. weiter aus:

  • Die BRAK hat dem technischen Dienstleister des BMWi eine Datenschnittstelle zur Verfügung gestellt, damit die im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis enthaltenen Daten der Anwälte im Antragsprozess zur Corona-Hilfe im Rahmen der Registrierung abgerufen werden können.
  • Anträge können bis zum 30.9.2020 gestellt werden.

Hinweis:

Ein Eckpunktepapier zur Überbrückungshilfe hat das BMF auf seiner Homepage veröffentlicht. Weitere Einzelheiten zur Überbrückungshilfe finden Sie auch auf der Seite des BMWi.