Der Bundesrat hat am 8.11.2019 dem Bürokratieentlastungsgesetz III zugestimmt. Das Gesetz beinhaltet einige Erleichterungen für Unternehmer.

Neu ist unter anderem die vierteljährliche statt monatliche Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Existenzgründer. Die Verpflichtung zur monatlichen Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Neugründer wird für sechs Besteuerungszeiträume vom 1.1.2021 bis zum 31.12.2026 ausgesetzt. Zudem wird ab dem 1.1.2020 die umsatzsteuerliche Kleinunternehmergrenze angehoben. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG wird die Umsatzsteuer von inländischen Unternehmern künftig nicht erhoben, wenn der Umsatz im vergangenen Kalenderjahr die Grenze von 22.000 EUR (statt derzeit 17.500 EUR) nicht überstiegen hat und 50.000 EUR (wie bisher) im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen wird.

Mit Hilfe der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, sollen zukünftig die Krankenkassen den Arbeitgeber auf Abruf elektronisch über Beginn und Dauer der Arbeitsunfähigkeit seines gesetzlich versicherten Arbeitnehmers sowie über den Zeitpunkt des Auslaufens der Entgeltfortzahlung informieren.

Das Gesetz mit seinen weiteren Änderungen finden Sie hier