Am 27. November 2020 hat der Bundesrat das Beschäftigungssicherungsgesetz gebilligt, das der Bundestag erst eine Woche zuvor verabschiedet hatte. Es verlängert die Corona-bedingten Sonderregeln beim Kurzarbeitergeld. Das Gesetz wurde vom Bundespräsidenten auch bereits unterzeichnet und kann somit wie beabsichtig zum Beginn des kommenden Jahres in Kraft treten.

Weiterhin höheres Kurzarbeitergeld

Die vor einigen Monaten beschlossene Erhöhung des Kurzarbeitergeldes auf 70 bzw.77 Prozent (für die Leistungssätze 3 bzw. 4) ab dem vierten Monat und auf 80 bzw. 87 Prozent ab dem siebten Monat für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis März 2021 entstanden ist, gilt nun bis Ende des Jahres 2021.

Die bestehenden befristeten Hinzuverdienstregelungen werden insoweit verlängert, als Entgelt aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung, die während der Kurzarbeit aufgenommen wurde, anrechnungsfrei bleibt.

Die hälftige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für berufliche Weiterbildung in Zeiten des Arbeitsausfalls ist nicht mehr daran geknüpft, dass die Qualifizierung mindestens 50 Prozent der Zeit des Arbeitsausfalls betragen muss. So soll ein noch stärkerer Anreiz zu Weiterbildung entstehen. Die Maßnahmen müssen allerdings bestimmte im Gesetz näher geregelte Anforderungen erfüllen.

Die wirtschaftliche Entwicklung und die Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt in den kommenden Monaten sind angesichts der COVID-19-Pandemie unsicher. Die im März eingeführten Sonderregelungen sollen daher nicht wie geplant Ende 2020 auslaufen. Außerdem findet die Krise zugleich vor dem Hintergrund einer Transformation der Arbeitswelt aufgrund des Klimawandels und der Digitalisierung statt.

Das Gesetz tritt größtenteils am 1. Januar 2021 in Kraft, Teile davon allerdings bereits am Tag nach der Verkündung, einzelne Regelungen am 1. Juli 2021 beziehungsweise am 1. Januar 2022.