Der Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen ist gefährdet, wenn bestimmte Rechnungsangaben fehlen. Unter anderem muss der Leistungszeitpunkt sowie die Anschrift des leistenden Unternehmers angegeben werden. Mit drei kürzlich ergangenen Entscheidungen hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) zur Frage des Leistungszeitpunktes sowie zur Frage der Anschrift des Unternehmers geäußert.
Im ersten Urteil (BFH, Urteil vom 1.3.2018 – Az. V R 18/17) hat der BFH in einer Grundsatzentscheidung deutlich gemacht, dass sich die Finanzbehörden bei der Prüfung des Leistungszeitpunktes nicht auf die Prüfung der Rechnung selbst beschränken dürfen. Vielmehr muss die Finanzverwaltung bei der Überprüfung der Rechnung die gesamten Umstände der Unterlagen einfließen lassen. Wenn z.B. – wie im Urteilsfall – klar ist, dass die Warenlieferung im Monat der Rechnungserteilung erfolgt ist, reicht dies nach Auffassung des BFH aus.
In der zweiten und dritten Entscheidung (BFH, Urteile v. 21.06.2018 – V R 25/15 und V R 28/16; VÖ am 01.08.2018) änderte der BFH seine ständige Rechtsprechung dahingehend, dass eine Rechnung für den Vorsteuerabzug eine Anschrift des leistenden Unternehmers enthalten muss, unter der er postalisch erreichbar ist. Es ist nicht mehr erforderlich, dass die Rechnung weitergehend einen Ort angibt, an dem der leistende Unternehmer seine geschäftliche Tätigkeit tatsächlich ausübt. Nunmehr genügt also auch die Angabe eines „Briefkastensitzes“ mit nur postalischer Erreichbarkeit.
Die Entscheidungen des BFH werden in zahlreichen Praxisfällen zu einfachen Lösungen führen und sind daher aus der Sicht des Praktikers sehr zu begrüßen.