Das Bundeskabinett hat am 18. September 2019 das Bürokratieentlastungsgesetz (BEG III) auf den Weg gebracht. Der Gesetzentwurf sieht ein Dutzend Änderungen vor, darunter auch die Anhebung und Angleichung mehrerer Geringfügigkeitsgrenzen im Steuer- und Abgabenrecht. Die handschriftliche Gegenzeichnung der Meldescheine in Hotels soll abgeschafft, die elektronische Krankmeldung eingeführt, die Fristen für die elektronische Aufbewahrung von Steuerunterlagen von zehn auf fünf Jahre halbiert werden und von Gründern soll die Umsatzsteuervoranmeldung nur noch vierteljährlich und nicht monatlich verlangt werden.

Kein „gelber Zettel“ mehr bei Krankschreibung

Arbeitgeber sollen über die ärztliche Krankschreibung nicht mehr dadurch informiert werden, dass die Arbeitnehmer gelbe Zettel vorlegen. Stattdessen soll die Krankenkasse, die ohnehin die Daten erhält, eine elektronische Meldung erstellen, die der Arbeitgeber abrufen kann. So würden auch die zuweilen auftretenden Konflikte darüber vermieden, ob der gelbe Zettel pünktlich vorlag oder nicht, heißt es im Gesetzentwurf. Für die Wirtschaft soll sich der Bürokratieaufwand damit um 549 Millionen Euro verringern.

Weniger Steuerunterlagen

Als weiteren großen Baustein sieht das Entlastungspaket vor, dass Unternehmen alte elektronisch gespeicherte Steuerunterlagen nicht mehr dauerhaft in verschiedenen Varianten vorhalten müssen, um für eine mögliche Steuerprüfung gerüstet zu sein: Bisher mussten sie sicherstellen, dass die Daten auch noch nach zehn Jahren über ihr gerade aktuelles Computersystem ausgewertet werden können – was bei einer Systemumstellung hohen Zusatzaufwand bedeutete.

Künftig soll es dem Gesetzentwurf zufolge stets ausreichen, die Daten auf geeigneten Datenträgern bereitzuhalten, die Betriebe müssen den Prüfern aber nicht mehr selbst die „maschinelle Auswertung“ der Daten abnehmen. „Neben der Entlastung der Unternehmen setzt dies auch Anreize für die Finanzverwaltung, Betriebsprüfungen zeitnah anzugehen“, heißt es im Entwurf.

Entlastung für 70.000 Steuerpflichtige

Eine weitere Änderung im Steuerrecht betrifft die Kleinunternehmergrenze im Umsatzsteuerrecht: Sie soll von 17.500 auf 22.000 Euro im Jahr steigen. Wer als Selbständiger – etwa im Nebenberuf – weniger Umsatz hat, wird auf Antrag von der Umsatzsteuerpflicht befreit und spart damit auch den Aufwand der vierteljährlich Umsatzsteuer-Meldungen. Die Grenze war seit mehr als 20 Jahren nicht erhöht worden. Dem Gesetzentwurf zufolge werden mit der geplanten Anhebung knapp 70.000 Steuerpflichtige entlastet.

Über den Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens werden wir berichten.