Mit Urteil vom 26.04.2018 (Az. III R 5/16) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass solange der Provisionsanspruch des Handelsvertreters noch unter der aufschiebenden Bedingung der Ausführung des Geschäfts steht, er nicht zu aktivieren ist. Provisionsvorschüsse sind beim Empfänger als „erhaltene Anzahlungen“ zu passivieren. Aufwendungen im Zusammenhang mit den Vorschüssen sind nicht als „unfertige Leistung“ zu aktivieren.
Hintergrund:
Der Steuerpflichtige betrieb ein Reisebüro und ermittelte seinen Gewinn durch Bestandsvergleich. Nach dem Agenturvertrag mit einer GmbH erhielt der Steuerpflichtige für „alle zur Ausführung gelangten Buchungsgeschäfte“ eine Provision, die grundsätzlich 10 % des jeweiligen Reisepreises betrug. Die GmbH aktivierte die geleisteten Provisionszahlungen für Reisen, die erst nach dem Abschlussstichtag angetreten wurden, als „Vorauszahlungen auf nicht begonnene Reisen“. Der Steuerpflichtige buchte die von der GmbH erhaltenen Provisionen zunächst auf dem Konto „passive Rechnungsabgrenzung“. Sie wurden zum Reisedatum des Kunden auf das Erlöskonto umgebucht. Das FA war der Auffassung, dass die Betriebsausgaben, die mit diesen Provisionen im Zusammenhang standen, als unfertige Leistungen zu aktivieren seien und erhöhte entsprechend den Gewinn.
Entscheidung:
Der Provisionsanspruch des Steuerpflichtigen stand unter der aufschiebenden Bedingung der Ausführung der Reise und war stornobehaftet. Der Leistungserfolg war noch nicht eingetreten. Es fehlt an einer Gewinnrealisierung. Solange der Anspruch der aufschiebenden Bedingung unterliegt, kann er nicht aktiviert werden. Die Provisionsvorschüsse sind vielmehr zu passivieren.
Soweit bezüglich der erhaltenen Provisionen noch keine Gewinnrealisierung eingetreten ist, sind die damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen nicht als „unfertige Leistungen“ zu aktivieren. Es liegen mangels Vorliegens eines Wirtschaftsguts keine „unfertigen Leistungen“ vor. Insoweit fehlt es an einem objektiv werthaltigen (greifbaren) Vermögenswert. Vielmehr liegen insoweit sofort abzugsfähige Betriebsausgaben vor.
Die Entscheidung des BFH gilt generell für Provisionsvorauszahlungen an Handelsvertreter, wenn der Anspruch erst entsteht, sobald die Leistung ausgeführt worden ist.