Das Elektrogerätegesetz (ElektroG) gilt seit dem 15.8.2018 auch für viele Möbel, die Leuchten oder Elektromotoren enthalten, Schuhe mit batteriebetriebenen blinkenden Leuchten, oder Bekleidung mit elektrischen Funktionen, z.B. Schrittzähler.

Wer derartige Produkte, die elektrische oder elektronische Komponenten enthalten, bisher aber nicht als Elektrogeräte im Sinne des ElektroG gelten bzw. gegolten haben, wie elektrisch verstellbare Lattenroste oder Sitzmöbel, Massagesessel, Badezimmerschränke oder Vitrinen mit Beleuchtung usw.  vertreibt, sollte sich von seinem vertretenen Unternehmen, bzw. seinen Lieferanten  schriftlich bestätigen lassen, dass diese sich bei der Stiftung Elektro-Altgeräte-Register (EAR) registriert haben und ihre im ElektroG  festgelegten Verpflichtungen erfüllen. Das ist wichtig, damit man nicht selbst als sogenannter Erstinverkehrbringer die Pflichten des ElektroG erfüllen muss. Denn das ist nicht nur mit der Arbeit der Registrierung und der Abgabe von vorgeschriebenen Meldungen verbunden, sondern auch mit Kosten für die Rücknahme, Entsorgung und Verwertung verbunden.

Eigenhändler von betroffenen Produkten ausländischer Lieferanten, tragen aber das Risiko als Hersteller in Anspruch genommen zu werden, wenn ein ausländischer Lieferant seine Verpflichtungen nach dem ElektroG nicht erfüllt. Das gilt auch, wenn dem ElektroG unterworfene Produkte aus dem Ausland unmittelbar an Endnutzer vermittelt werden. Werden derartige Produkte aus dem Ausland jedoch an Wiederverkäufer vermittelt, verbleibt dem Vermittler das geschäftliche Risiko, dass in diesem Fall die Herstellerpflichten seine Kunden treffen.

Wenn man Glück hat, haben aber die Abnehmer sich – auch für die von einem selbst vertriebenen Produkte – ohnehin bei der Stiftung EAR registriert. Wenn große Handelsketten oder Verbundgruppen die Abnehmer sind, ist es ziemlich wahrscheinlich, dass diese sich beim EAR registriert und sämtliche nach dem ElektroG meldepflichtigen Produkte, die vermittelt oder geliefert werden, angegeben haben. In diesen Fällen sollten Handelsvertreter oder Eigenhändler um eine schriftliche Bestätigung bitten,  müssen aber sonst nichts tun.

Erfüllt weder der Lieferant noch der Abnehmer die Verpflichtungen des ElektroG, sollten Eigenhändler und Handelsvertreter sich beim EAR informieren, was sie jetzt tun müssen. Grundsätzlich sind Eigenhändler, wenn Ihre ausländischen Lieferanten sich nicht bei der EAR registriert haben, als sogenannte Erstinverkehrbringer auf dem deutschen Markt verpflichtet das zu tun und alle weiteren Pflichten, die das ElektroG den Herstellern bzw. Erstinverkehrbringern auferlegt, zu erfüllen. Das gilt auch für Handelsvertreter, wenn deren Abnehmer sich nicht bei der Stiftung EAR registriert haben und die Pflichten des ElektroG nicht erfüllen.

Informationen zur Stiftung EAR finden sich unter:
https://www.stiftung-ear.de/de/startseite

Speziell zu dem oben geschilderten Sachverhalt finden sich Informationen unter:
https://www.weee-full-service.com/de/ElektroG2018