Ein Antrag auf Überbrückungshilfe durch den Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer ist über ein vom Bund eingerichtetes Portal möglich. Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sowie vereidigte Buchprüfer können sich seit dem 8. Juli 2020 auf der frei geschalteten Online Plattform des Bundeswirtschaftsministerium www.ueberbrueckungshilfe-Unternehmen.de  registrieren. Seit Ende letzter Woche  können sie auf diesem Portal für Selbstständige und Unternehmen Anträge auf Überbrückungshilfe stellen.

Hinter nachstehendem Link finden Sie alle Bewilligungsstellen nach Bundesländern sortiert: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Textsammlungen/bewilligungsstellen-laender.html

Auf den dortigen Seiten der Bundesländer werden weitere Informationen bereit gestellt, die sich zum Teil auch länderspezifisch unterscheiden.

Auch die Datev hat für Steuerberater bereits eine Hilfeseite eingerichtet, die Sie nachstehend finden: https://www.datev.de/web/de/aktuelles/informationsseite-zur-corona-krise/konjunkturpaket-unterstuetzung-durch-datev/massnahmen-in-den-datev-loesungen/antrag-auf-ueberbrueckungshilfen-durch-steuerberater-wirtschaftspruefer/

Die Überbrückungshilfe ist ein branchenübergreifendes Zuschussprogramm mit einer Laufzeit von drei Monaten (Juni bis August 2020) und einem Programmvolumen von maximal 25 Milliarden Euro.

Die Eckpunkte der Überbrückungshilfe sind u.a.:

  • Förderfähig sind fortlaufende, im Förderzeitraum anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare Fixkosten gemäß einer Liste, die auch branchenspezifischen Besonderheiten Rechnung trägt.
  • Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil i. H. von

80 % der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzeinbruch,

50 % der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50 % und 70 %,

40 % der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 40 % und unter 50 %

im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat. Bei Unternehmen, die nach Juni 2019 gegründet worden sind, sind die Monate Dezember 2019 bis Februar 2020 zum Vergleich heranzuziehen. Der Nachweis des anspruchsbegründenden Umsatzeinbruchs und der erstattungsfähigen Fixkosten erfolgt in einem zweistufigen Verfahren (siehe hierzu das veröffentlichte Dokument des BMWi).

  • Die maximale Förderung beträgt 150.000 Euro für drei Monate. Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag 9.000 Euro für drei Monate, bei Unternehmen bis zu zehn Beschäftigten 15.000 Euro für drei Monate. Als Beschäftigtenzahl wird die Zahl der Mitarbeiter in Vollzeitäquivalenten zum Stichtag 29.2.2020 zugrunde gelegt.

Hinweis                                                  

Die vollständigen Eckpunkte sind auf der Homepage des BMWi veröffentlicht.