Im Koalitionsvertrag steht es geschrieben. Union und SPD wollen für Selbständige eine Altersvorsorgepflicht einführen. Betroffen hiervon  sind alle Selbständigen, die nicht bereits anderweitig obligatorisch abgesichert sind, d.h. z.B. in ein Versorgungswerk  einzahlen müssen. Dabei sollen Selbständige grundsätzliche zwischen der gesetzlichen Rentenversicherung und – als Opt-out-Lösung – einer privaten Vorsorgeart wählen können.

Die ersten Vorbereitungen zu diesem anspruchsvollen Gesetzesvorhaben haben nach der Sommerpause begonnen. Dies gilt sowohl für die Unionsfraktion im Bundestag – insbesondere in deren Arbeitsgruppe Arbeit und Soziales als auch für die Mitarbeiter im zuständigen Referat im Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) von welchen ein sogenannter  Referentenentwurf als erster Vorschlag erstellt werden wird. Die SPD Bundestagsfraktion will sich daher auch zunächst zurückhalten, da das BMAS ja bekanntlich SPD geführt ist. Mit beiden Kreisen steht die CDH in Kontakt und hat sich sowohl mit der Arbeitsgruppe der Unionsfraktion als auch den entscheidenden  Mitarbeitern im BMAS persönlich getroffen.

Besonderer Bedeutung wird dabei aus Sicht der CDH, dem in Aussicht gestellten Opt-out Verfahren zukommen, welches für alle Selbständigen zur Anwendung kommen wird, wenn sie nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig werden wollen. Im Rahmen dessen ist es besonders wichtig – und das hat die CDH in beiden Kreisen verdeutlicht, dass ein solches Verfahren unbürokratisch, zukunftsgerichtet und von einer Statusüberprüfung unabhängig erfolgen muss, um eine Verunsicherung wie in Folge der sogenannten Scheinselbständigkeitsgesetzgebung in den Jahren 1999 und 2000 geschehen, auszuschließen. Hinzukommend muss auch der Vertrauensschutz in die bereits getroffene Altersvorsorge bei den bereits länger selbständig Tätigen besonders berücksichtigt werden. Im Rahmen einer „Opt-out“ Überprüfung für die „älteren Jahrgänge“ bzw. schon länger selbständig Tätigen darf das Erfordernis der Pfändungs- und Insolvenzsicherheit für die bereits getroffene private Altersvorsorge nicht ausnahmslos gelten.  Denn privat genutztes Immobilienvermögen wäre dann als anzuerkennende Altersvorsorge außen vor, da dieses Erfordernis praktisch nicht zu erfüllen ist. Aus Sicht der CDH darf dieses jedoch keinesfalls geschehen, da das privat genutzte Wohneigentum zweifelsohne – gerade in der heutigen Zeit – einen wichtigen Baustein der privaten Altersvorsorge darstellt.

Es gibt noch viel zu tun, denn einen konkreten Gesetzentwurf gibt es noch nicht. Zu Beginn des 1. Halbjahres 2019 soll es ein Eckpunktepapier geben. Im 2. Halbjahr 2019 soll das förmliche Gesetzgebungsverfahren laufen. Mit einem Inkrafttreten des Gesetzes ist daher nicht vor Jahresende 2019 zu rechnen. Und die CDH ist dabei und mischt sich ein, darauf können sich alle Mitglieder verlassen.

Zum gesamten Themenkomplex hat die CDH mit drei weiteren Mittelstandsverbänden, dem Bundesverband Direktvertrieb Deutschland e.V. (BDD), dem Deutschen Franchiseverband e.V. sowie mit dem MITTELSTANDSVERBUND – ZGV e.V. ein gemeinsames Positionspapier erarbeitet. Details finden Sie hier: Positionspapier Vorsorgepflicht