Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Hinweisbeschluss festgestellt, dass eine Abschalteinrichtung, die den Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduziert, einen Sachmangel darstellt (BGH, Hinweisbeschluss v. 8.1.2019 – VIII ZR 225/17).

Nach Auffassung der Richter dürfte von einem Mangel i.S.d. § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB auszugehen sein, da die Gefahr einer Betriebsuntersagung durch die KFZ-Zulassungsstelle bestehe. Damit fehle es an der Eignung der Sache für dessen gewöhnliche Verwendung, der Nutzung im Straßenverkehr.

Zudem hat der Senat die Parteien auf seine vorläufige Einschätzung hingewiesen, dass die Auffassung des Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft sein könnte, die vom Käufer gemäß § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB geforderte Ersatzlieferung eines mangelfreien Neufahrzeugs sei unmöglich (§ 275 Abs. 1 BGB), weil der Kläger ein Fahrzeug der ersten Generation der betreffenden Serie (hier: VW Tiguan 2.0 TDI) erworben habe, diese aber nicht mehr hergestellt werde und ein solches Modell auch nicht mehr beschafft werden könne.

Denn im Hinblick auf den Inhalt der vom Verkäufer vertraglich übernommenen Beschaffungspflicht dürfte – anders als das Berufungsgericht gemeint hat – ein mit einem nachträglichen Modellwechsel einhergehender mehr oder weniger großer Änderungsumfang für die Interessenlage des Verkäufers in der Regel ohne Belang sein.

Vielmehr dürfte es – nicht anders als sei das betreffende Modell noch lieferbar – im Wesentlichen auf die Höhe der Ersatzbeschaffungskosten ankommen. Dies führt jedoch nicht zur Unmöglichkeit der Leistung gemäß § 275 Abs. 1 BGB; vielmehr kann der Verkäufer eine Ersatzlieferung gegebenenfalls unter den im Einzelfall festzustellenden Voraussetzungen des § 439 Abs. 4 BGB verweigern, sofern die Ersatzlieferung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

Der ursprünglich in dem Verfahren anberaumte Verhandlungstermin am 27.2.2019 wurde aufgehoben, da sich die Parteien in der Zwischenzeit verglichen haben. Die Vorinstanzen hatten die Klage auf Ersatzlieferung eines Neufahrzeugs abgewiesen.

Der umfangreiche Hinweisbeschluss des BGH ist unter diesem Link zu finden.

Darin legen die Karlsruher Richter ausführlich dar, warum sie die illegale Abgastechnik betroffener Dieselautos als Sachmangel einstufen. Sie führen auch näher aus, weshalb Neuwagenkäufer trotz Modellwechsel einen Anspruch darauf haben könnten, dass ihnen ihr Händler ersatzweise ein mangelfreies Auto gibt (Az. VIII ZR 225/17). Aus dem Beschluss ergibt sich allerdings auch, dass es einen Unterschied machen könnte, ob das Auto nachgerüstet wurde. Der Kläger hatte kein Software-Update aufspielen lassen. Von einer „verminderten Eignung“ geht der Senat nur bei Fahrzeugen aus, „die mit (noch) nicht nachgerüsteten Motoren des Typs EA 189 ausgestattet sind“. Die Feststellungen des BGH sind wichtig, weil sie die Erfolgsaussichten von Dieselklägern erhöhen.