Die Ermächtigung zur Ersatzvornahme (§ 887 I ZPO) wandelt die Pflicht, die vertretbare Handlung vorzunehmen, nicht in eine Pflicht, allein noch die Ersatzvornahme zu dulden. Beide Pflichten bestehen nun vielmehr nebeneinander. Erfüllt der Schuldner durch eigenes Handeln, so endet die Duldungspflicht. Wer einem Handelsvertreter zur Ermittlung des Provisionsanspruches einen Buchauszug schuldet und in der Zwangsvollstreckung Erfüllung einwenden will, hat darzulegen, dass es über das bereits Mitgeteilte hinaus keine weiteren Geschäfte gegeben habe, aus denen ein Provisionsanspruch folgen könnte. Der Unmöglichkeit, eine negative Tatsache darzulegen, entspricht die Obliegenheit des Gläubigers, auf die Behauptung, weiteres Mitteilenswertes gebe es nicht, diese negative Tatsache substantiiert dadurch zu bestreiten, dass er für das Positive sprechende Tatsachen darlegt. Der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges (§ 87 c II HGB) und der Anspruch auf Einsicht in die vollständigen Geschäftsbücher (§ 87 c IV HGB) sind voneinander verschiedene materiell-rechtliche Ansprüche, die gesondert voneinander geltend zu machen sind und nicht im Vollstreckungsverfahren miteinander verbunden oder vermischt werden können.
Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 24. Februar 2020 – Aktz. 7 W 38/19