Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) äußert sich zur lohnsteuerlichen Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab dem Kalenderjahr 2020 (BMF-Schreiben v. 17.12.2019 – IV C 5 – S 2334/19/10010 :001).

Bewertung von Mahlzeiten
Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) zu bewerten.

Dies gilt ab 1.1.2014 gemäß § 8 Abs. 2 Satz 8 EStG auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 € nicht übersteigt.

Sachbezugswerte ab 2020
Die Sachbezugswerte ab Kalenderjahr 2020 sind durch die Elfte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 29.11.2019 festgesetzt worden. Demzufolge beträgt der Wert für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2020 gewährt werden,

  1. für ein Mittag- oder Abendessen 3,40 €,
  2. für ein Frühstück 1,80 €.

Im Übrigen wird auf R 8.1 Abs. 7 LStR und R 8.1 Abs. 8 LStR 2015 sowie auf das BMF-Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts hingewiesen (BMF-Schreiben v. 24.10.2014 – IV C 5 – S 2353/14/10002). Das Schreiben wurde auf der Homepage des BMF veröffentlicht und auch bereits auf den Internetseiten der CDH zum Download eingestellt.