Die Antragsfrist für die Corona-Überbrückungshilfe wird bis Ende Dezember 2020 in einer zweiten Phase verlängert und der Beurteilungszeitraum für die eingetretenen Umsatzeinbrüche mit zwei Alternativen ausgeweitet. Hiermit wurde der wichtigsten Forderung der CDH Rechnung getragen, die in den vergangenen Wochen und
Monaten immer wieder bei den politischen Entscheidungsträgern vorgetragen worden ist, nämlich dem verzögerten Eintritt der Liquiditätseinbußen in Folge des Corona Shutdowns beim Berufsstand der Handelsvertreter und den weiteren Vermittlerberufen bei den Corona-Hilfen Rechnung zu tragen.
Wie schon in der bis Ende September laufenden Überbrückungshilfe in der ersten Phase wird auch das neue Programm während einer Phase 2 bis Ende Dezember in einem vollständig digitalisierten Verfahren beantragt und bearbeitet werden können. Die Mittel dafür werden von dem für die Digitalisierung der Verwaltung federführenden Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bereitgestellt. Die Antragstellung erfolgt auch im neuen Verfahren über einen „prüfenden Dritten“ (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Rechtsanwalt), der den beantragenden Selbstständigen bzw. das beantragende Unternehmen meist schon gut kennt. Dank dieser Vorprüfung sollen die Anträge zügig beschieden und die Hilfen schnell ausgezahlt werden können. Die Antragsbearbeitung und die Auszahlung erfolgen wiederum über die Bewilligungsstellen der Bundesländer.
Nachstehend die von der Bundesregierung beschlossenen Änderungen zur Corona-Überbrückungshilfe bis Ende 2020 im Überblick:
Zur Antragstellung berechtigt sind künftig Antragsteller, die entweder
- einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder
- einen Umsatzeinbruch von mindestens 30% im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum verzeichnet haben.
Die maximale Höhe der Überbrückungshilfe beträgt 50.000 Euro pro Monat. Damit können Selbstständige und Unternehmen je nach Höhe betrieblicher Fixkosten für die vier Monate bis zu 200.000 Euro an Förderung erhalten.
Um auch kleinen Unternehmen mit wenigen Beschäftigen und sehr hohen Fixkosten spürbar zu helfen, entfallen ab September die entsprechenden Höchstgrenzen der Überbrückungshilfe. Bisher galt für Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten eine Höchstgrenze von 9.000 Euro, für Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten eine Höchstgrenze von 15.000 Euro.
Die Fördersätze werden erhöht: Künftig werden erstattet
- 90% der Fixkosten bei mehr als 70% Umsatzeinbruch (bisher: 80% der Fixkosten),
- 60% der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50% und 70% (bisher: 50% der Fixkosten) und
- 40% der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30% (bisher: bei mehr als 40% Umsatzeinbruch).
Personalaufwendungen für Personal, das nicht in Kurzarbeit geschickt werden kann, können durch eine Pauschale der förderfähigen Fixkosten unterstützt werden. Diese Personalkostenpauschale von 10% der förderfähigen Kosten wird auf 20% verdoppelt.
Weitere Informationen zur zweiten Phase der Überbrückungshilfe finden Sie auf der nachstehenden Internetseite des Bundesministeriums für Finanzen: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Konjunkturpaket/2020-07-08-ueberbrueckungshilfe.html
Zur Erinnerung: Bei der Überbrückungshilfe handelt es sich um nicht-rückzahlbare Zuschüsse zu den betrieblichen Fixkosten. Je nach Höhe der betrieblichen Fixkosten können Unternehmen für die kommenden vier Monate (September bis Dezember) bis zu maximal 200.000 Euro an Förderung erhalten.
Noch ein Hinweis: Bei der in Zukunft erfolgenden Schlussabrechnung sollen künftig Nachzahlungen ebenso möglich sein wie Rückforderungen.