Die Antragsfrist für die Corona-Überbrückungshilfe ist bis Ende Dezember 2020 in einer zweiten Phase verlängert worden und der Beurteilungszeitraum für die eingetretenen Umsatzeinbrüche wurde um  zwei Alternativen ausgeweitet. Hiermit wurde der wichtigsten Forderung der CDH Rechnung getragen, die in den vergangenen Wochen und Monaten immer wieder bei den politischen Entscheidungsträgern vorgetragen worden ist.

Besonders wichtig war es nämlich aus Sicht der CDH dem verzögerten Eintritt der Liquiditätseinbußen in Folge des Corona-Shutdowns beim Berufsstand der Handelsvertreter und den weiteren Vermittlerberufen bei den Corona-Hilfen Rechnung zu tragen.

Nachstehend die von der Bundesregierung beschlossenen Änderungen zur Corona-Überbrückungshilfe bis Ende 2020 im Überblick:

Zur Antragstellung sind ab 20. Oktober 2020  Unternehmer berechtigt, die entweder

  • einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder
  • einen Umsatzeinbruch von mindestens 30% im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum verzeichnet haben.

Die maximale Höhe der Überbrückungshilfe beträgt 50.000 Euro pro Monat. Damit können Selbstständige und Unternehmen je nach Höhe betrieblicher Fixkosten für die vier Monate bis zu 200.000 Euro an Förderung erhalten.

Um auch kleinen Unternehmen mit wenigen Beschäftigen und sehr hohen Fixkosten spürbar zu helfen, entfallen ab September die entsprechenden Höchstgrenzen der Überbrückungshilfe. Bisher galt für Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten eine Höchstgrenze von 9.000 Euro, für Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten eine Höchstgrenze von 15.000 Euro.

Die Fördersätze werden erhöht: Es werden erstattet

  • 90% der Fixkosten bei mehr als 70% Umsatzeinbruch (bisher: 80% der Fixkosten),
  • 60% der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50% und 70% (bisher: 50% der Fixkosten) und
  • 40% der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30% (bisher: bei mehr als 40% Umsatzeinbruch).

Personalaufwendungen für Personal, das nicht in Kurzarbeit geschickt werden kann, können durch eine Pauschale der förderfähigen Fixkosten unterstützt werden. Diese Personalkostenpauschale von 10% der förderfähigen Kosten wird auf 20% verdoppelt.

Bei der Überbrückungshilfe handelt es sich um nicht-rückzahlbare Zuschüsse zu den betrieblichen Fixkosten. Je nach Höhe der betrieblichen Fixkosten können Unternehmen für die kommenden vier Monate (September bis Dezember) bis zu maximal 200.000 Euro an Förderung erhalten. Bei der in Zukunft erfolgenden Schlussabrechnung sollen künftig Nachzahlungen ebenso möglich sein wie Rückforderungen.

Wie schon in der bis Ende September laufenden Überbrückungshilfe in der ersten Phase kann das neue Programm bis Ende Dezember in einem vollständig digitalisierten Verfahren beantragt und bearbeitet werden können. Die Antragstellung erfolgt auch im neuen Verfahren über einen „prüfenden Dritten“ (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Rechtsanwalt), der den beantragenden Selbstständigen bzw. das beantragende Unternehmen meist schon gut kennt. Dank dieser Vorprüfung sollen die Anträge zügig beschieden und die Hilfen schnell ausgezahlt werden können. Unter dem bundeseinheitlichen Portal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de kann die weitere Überbrückungshilfe beantragt werden. Detaillierte Informationen zur Antragsberechtigung und zum Bewilligungsverfahren sind auf der Webseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) abrufbar. Dort findet sich ebenfalls ein umfangreicher FAQ-Katalog zu häufig gestellten Fragen, an dem alle betroffenen berufsständischen Organisationen mitgearbeitet haben.

Nachstehend die Links zu den zuständigen Bewilligungsstellen der Länder.

Weitere Informationen zu den Corona-Hilfen finden CDH-Mitglieder hier