Die Bundesregierung hat wegen der Corona bedingten Umsatzausfälle nach dem beendeten Soforthilfeprogramm für kleine und mittelständische Unternehmen ein weiteres Hilfsprogramm,  die sogenannte Überbrückungshilfe aufgelegt. Das Volumen dieses Programms wurde zunächst auf maximal 25 Milliarden Euro festgelegt. Diese Mittel wurden mit der Verabschiedung des zweiten Nachtragshaushaltes am 2. Juli 2020 vom Deutschen Bundestag und am 3. Juli vom Bundesrat bereits genehmigt. Die Überbrückungshilfe wird für die Monate Juni, Juli und August 2020 gewährt und gilt branchenübergreifend.

Antragsberechtigt sind Unternehmen und Selbständige im Haupterwerb, deren Umsätze Corona-bedingt im April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019 zurückgegangen sind. Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind die Monate November und Dezember 2019 zum Vergleich heranzuziehen. Der Antragsteller darf sich am 31. Dezember 2019 gemäß EU-Definition nicht in Schwierigkeiten befunden haben. Die Antragsfrist endet am 31. August 2020 und die Auszahlungsfrist am 30. November 2020.

Bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 Prozent gegenüber dem Vorjahresmonat können bis zu 80 Prozent der fixen Betriebskosten erstattet werden. 50 Prozent der fixen Betriebskosten werden bei einem Umsatzrückgang zwischen 50 Prozent und 70 Prozent erstattet. Und 40 Prozent der Fixkosten werden bei einem Umsatzrückgang zwischen 40 und 50 Prozent erstattet.

Der maximale Erstattungsbetrag beträgt 150.000 Euro für drei Monate. Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag 9.000 Euro, bei Unternehmen bis zehn Beschäftigten 15.000 Euro nur in begründeten Ausnahmefällen übersteigen.

Anträge auf die Überbrückungshilfe können nur durch einen Steuerberater,  Wirtschaftsprüfer, oder vereidigten Buchprüfer gestellt werden. Diese müssen die Umsatzrückgänge bzw. die zu erwartenden Umsatzrückgänge und die fixen Betriebskosten bei Antragstellung glaubhaft darlegen und nachträglich durch geeignete Nachweise belegen. Zu viel gezahlte Überbrückungshilfen sind zurück zu erstatten.

Weitere Einzelheiten zu der Überbrückungshilfe, insbesondere auch Hinweise zu den erstattungsfähigen Kostenarten, können Sie  der Homepage des BMWi entnehmen.

Da der Bund wie schon bei der Soforthilfe keinen Zuschuss zum entgangenen Unternehmerlohn leistet und stattdessen auf die Grundsicherung verweist, ergänzt das Land Nordrhein-Westfalen die Überbrückungshilfe des Bundes erneut und gewährt aus Mitteln des Landes zusätzliche Unterstützung. Solo-Selbstständige, Freiberufler und im Unternehmen tätige Inhaber von Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit höchstens 50 Mitarbeitern, erhalten – über die Überbrückungshilfe hinaus – eine einmalige Zahlung i. H. v. 1.000 Euro pro Monat für maximal drei Monate als Wirtschaftsförderungsleistung (fiktiver Unternehmerlohn) aus Mitteln des Landes Nordrhein-Westfalens. Die grundsätzlichen Antragsvoraussetzungen der Überbrückungshilfe gelten auch für diese NRW- Überbrückungshilfe Plus.

Für eine eventuelle Beantragung ist die Mitwirkung des jeweiligen Begünstigten erforderlich. Denn die Zahlen zu Umsätzen, Umsatzschätzungen und Fixkosten sollten möglichst korrekt und schnell vorliegen. Nur so kann der Antrag auf Förderung durch den Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer schnell gestellt und bearbeitet werden. Ansonsten drohen Zeitverlust und später – da sämtliche Anträge im Nachhinein überprüft werden – die Rückzahlung der Förderung.

Um den Antrag gut vorzubereiten ist folgendes erforderlich:

  1. Es muss sichergestellt werden, dass dem Steuerberater für die Buchhaltung des April und Mai 2020 alle relevanten Daten vorliegen. Es ist zu prüfen, ob alle Angaben, Belege und Daten für die Monate April und Mai 2020 übermittelt worden sind.
  2. Es muss auch eine Umsatzschätzung für jeden einzelnen der Monate Juni, Juli, August abgeben werden. Dazu ist – nach den Monaten Juni, Juli und August getrennt – darzustellen, welche Umsätze in diesen Monaten erzielt wurden bzw. voraussichtlich realisiert werden können.
  3. Gefördert werden Fixkosten, für die die Verträge vor dem 3.2020 abgeschlossen worden sind. Es ist zu prüfen, ob dem Steuerberater alle Buchungsunterlagen zu den Fixkosten vorliegen und welche der Kosten auf Verträgen beruhen, die vor dem 01.03.2020 abgeschlossen worden sind.

Mit diesen Unterlagen und Daten können die Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer ihre Mandanten optimal unterstützen, sobald die Anträge auf Förderung gestellt werden können.