Ein Rotlichtverstoß stellt ein grob fahrlässiges Verhalten dar und verdrängt daher regelmäßig die Betriebsgefahr und ein geringfügiges Verschulden des bei Grünlicht in den Kreuzungsbereich Einfahrenden. Dies hat das Oberlandesgericht des Saarlandes kürzlich entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt hatte das Oberlandesgericht (OLG) des Saarlandes über eine Haftungsverteilung in einer Verkehrsunfallsache nach einem Rotlichtverstoß zu entscheiden. Das Landgericht Saarbrücken hatte wegen eines Mitverschuldens auf Seiten der bei Grünlicht in den Kreuzungsbereich Einfahrenden eine Mithaftung in Höhe von 25 % angenommen.

Das Oberlandesgericht des Saarlandes entschied mit Urteil vom 21. April 2023 unter dem Aktenzeichen 3 U 11/23 anders. Ein etwaiges Mitverschulden der bei Grünlicht in den Kreuzungsbereich Einfahrenden sei als gering zu bewerten und trete daher vollständig hinter das vergleichsweise schwere Verschulden des Rotlichtverstoßes zurück. Bereits das Nichtbeachten des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage sei wegen der damit verbundenen erheblichen Gefahren in aller Regel als grob fahrlässig zu bewerten. Eine Mithaftung der bei Grünlicht in den Kreuzungsbereich Einfahrenden scheide daher aus.