Warum der Einsatz der CDH bei der Konsultation der Vertikal-GVO für Handelsvertreter so wichtig ist

Ein bedeutender Bestandteil des europäischen Kartellrechts, die vertikale Gruppenfreistellungsverordnung (Vertikal-GVO), läuft im Mai 2022 aus und wird seit 2018 von der EU-Kommission auf ihre Erforderlichkeit und Effektivität untersucht. Nunmehr wurde nach mehreren Konsultationsrunden der neue Entwurf der Vertikal-GVO samt Leitlinien veröffentlicht, zu der die CDH selbstverständlich auch Stellung bezogen hat. Die Verordnung und ihre Leitlinien sind nämlich auch für Handelsvertretungen besonders wichtig.

Grundsätzliches zur Vertikal-GVO
Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die dazu geeignet sind, den Wettbewerb auf dem europäischen Markt zu beeinträchtigen sind nach Art. 101 AEUV kartellrechtlich verboten. Ausnahmen hiervon sieht jedoch die Vertikal-GVO vor. Diese nimmt vertikale Vereinbarungen vom Kartellverbot unter anderem dann aus, wenn die Vereinbarungen keine sogenannten Kernbeschränkungen enthalten. Beispiele für Kernbeschränkungen sind etwa die Beschränkung des Abnehmers, des Gebiets oder der Kundengruppe oder die Beschränkung, seinen Verkaufspreis selbst festzusetzen.

Bedeutung für Handelsvertretungen
Handelsvertreterverhältnisse sind Dank der Vertikal-GVO vom Kartellverbot ausgenommen. Dieses sogenannte Handelsvertreterprivileg wird damit begründet, dass den Handelsvertreterverträgen immanent ist, dass der Handelsvertreter an die Weisungen des vertretenen Unternehmens hinsichtlich der Preise und Konditionen der von ihm vermittelten oder abgeschlossenen Geschäfte gebunden ist. Ausgenommen von diesem sog. Handelsvertreterprivileg sind solche Handelsvertreterverhältnisse, in denen der Handelsvertreter finanzielle oder geschäftliche Risiken übernimmt, die nicht vergütet werden.

EU-Kommission folgt CDH
Nach zahlreichen Stellungnahmen der CDH im Rahmen der Konsultation hat die Kommission nunmehr den neuen Entwurf der Vertikal-GVO vorgelegt. Die CDH begrüßt, dass die Kommission darin der dringenden Forderung der CDH nachgekommen ist, Handelsvertretungsverträge weiterhin vom Kartellverbot auszunehmen. Außerdem hat die Kommission in den Leitlinien klargestellt, dass Online-Vermittlungsplattformen (z.B. Amazon) keine Handelsvertreter sind, bzw. nicht wie solche behandelt werden, so wie es die CDH gefordert hat.
Abgesehen von einigen weiteren Änderungen, die die CDH in ihrer letztmöglichen Stellungnahme vom 15.09.2021 noch fordert, hat die CDH unter anderem ihr wichtigstes Ziel erreicht, nämlich die Beibehaltung des Handelsvertreterprivilegs. Wäre dieses nicht mehr anwendbar, könnte dies zu einer Verunsicherung führen, mit der Folge, dass Hersteller diesen Vertriebskanal weniger attraktiv finden, weil etwa für Handelsvertretungsverträge typische Gebiets-, Kunden- und Preisabsprachen – also eigentlich unzulässige Kernbeschränkungen – nicht mehr ausdrücklich erlaubt wären.
Die aktuelle sowie alle weiteren Stellungnahmen der CDH zu dieser Konsultation finden Sie hier

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