Darf ein Auto, das in einer scharfen Kurve parkt, abgeschleppt werden? Dazu hat vor kurzem das Verwaltungsgericht München ein Urteil gefällt.

Im vorliegenden Fall hatte eine Autofahrerin ihren Wagen kurz vor Mitternacht in einer scharfen Kurve geparkt. Die Polizei ließ das Auto abschleppen. Die Autofahrerin weigerte sich, die Abschlepp- und Verwaltungskosten zu zahlen. Ihr Argument: Das Abschleppen sei unverhältnismäßig gewesen, weil ihr Auto kein unvermutetes Verkehrshindernis darstellte und die Kurve außerdem keine scharfe Kurve sei. Weiterhin herrschte ihrer Auffassung nach auf der Straße kurz vor Mitternacht nur wenig Verkehr.

Die Richter des Verwaltungsgerichts München sahen das anders und wiesen die Klage als unbegründet zurück. Nach Ansicht der Richter hat die Autofahrerin durch das Parken in einer scharfen Kurve gegen die Straßenverkehrsordnung (§ 12 Abs.1 Nr.2 StVO) verstoßen.

Eine Kurve ist dann eine scharfe Kurve, wenn ihr Radius so klein ist, dass für Kraftfahrzeuge die Gefahr besteht, versehentlich auf die Gegenfahrbahn zu geraten, so die Richter. In einer solchen Kurve darf weder gehalten noch geparkt werden, auch wenn die Kurve selbst übersichtlich ist. Der Grund: Sichtbehinderungen sind in scharfen Kurven immer gefährlich. Das Parkverbot in scharfen Kurven dient dem Verkehrsfluss im Straßenraum, so die Richter. Außerdem sollen Gefährdungen durch Brems- und Ausweichmanöver anderer Verkehrsteilnehmer möglichst ausgeschlossen werden.

Die Beweisaufnahme ergab, dass die Autofahrerin ihren Wagen in einer 90-Grad-Kurve geparkt hatte. Andere Verkehrsteilnehmer müssten hier nicht mit parkenden Fahrzeugen rechnen, so die Richter. Durch das geparkte Auto kam es in der Kurve nach Ansicht der Richter auch zu einer Sichtbehinderung. Außerdem herrschte dort auch spätabends reger Straßenverkehr – durch an- und abfahrende Gäste eines nahegelegenen Hotels. Die Richter sahen die von der Polizei veranlasste Abschleppmaßnahme als verhältnismäßig an. Die Autofahrerin musste die entstandenen Kosten zahlen.

VG München, Urteil vom 28.4.2020, Az.: M 7 K 18.5617