Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat entschieden, dass eine Werkstatt einem Kunden Schadensersatz leisten muss, da sie ihn nicht auf den weiteren Reparaturbedarf an seinem SUV hingewiesen hatte.

Die beklagte Werkstatt des zugrunde liegenden Falls hatte das Fahrzeug repariert und dabei umfangreiche Arbeiten am Motor durchgeführt. Unter anderem hatte sie alle hydraulischen Ventilspielausgleichselemente und einen Kettenspanner erneuert. Den Zustand der zu diesem Zeitpunkt bereits stark gelängten und austauschbedürftigen Steuerketten untersuchte sie jedoch nicht. Deshalb erlitt der Motor nach einigen hundert Kilometern einen Totalschaden.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf stellt in seiner Entscheidung fest, dass die Werkstatt den Zustand der Steuerketten hätte überprüfen und dem Kunden einen Austausch hätte empfehlen  müssen. Denn sie musste auch auf Unzulänglichkeiten an den Teilen des Fahrzeugs achten, mit denen sie sich im Zuge der durchgeführten Reparatur befasste und deren Mängel danach nicht mehr ohne weiteres entdeckt und behoben werden konnten.

Wegen Verletzung dieser Prüf- und Hinweispflicht muss sie ihrem Kunden die ihm dadurch entstandenen Kosten für den Erwerb und Einbau eines Austauschmotors erstatten. Davon abzuziehen sind jedoch die Kosten, die dem Kunden ohnehin durch den Austausch der Steuerketten entstanden wären. Weil diese Kosten im konkreten Fall fast gleichhoch waren (jeweils rund 3.500 Euro), kann der Kunde im Ergebnis nur den Nutzungsausfall (1.000 Euro) und die Kosten für ein zur Aufklärung privat eingeholtes Sachverständigengutachten verlangen (rund 2.400 Euro).

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 17.10.2019 – I-21 U 43/18 –