Unternehmen, die ihre Mitarbeiter Corona-bedingt nicht mehr voll beschäftigen können, wird die Beantragung von Kurzarbeit erleichtert. Dazu müssen nur noch 10 anstatt 33,3 Prozent der Mitarbeiter vom Arbeitsausfall betroffen sein, die Bildung von negativen Salden auf Arbeitszeitkonten, wird nicht mehr verlangt und die Kurzarbeit kann auch für Leiharbeitnehmer beantragt werden.

Bei massiven Lieferengpässen ist die Beantragung von Kurzarbeit auch rückwirkend zum 1. März 2020 möglich. Zudem wird die Bundesagentur für Arbeit die Sozialversicherungsbeiträge bei Corona-bedingter Kurzarbeit vollständig erstatten.

Für einen leichteren Zugang zum Kurzarbeitergeld gelten rückwirkend zum 1. März 2020 folgende Regelungen:

  • Wenn aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Entwicklungen Aufträge ausbleiben, kann ein Betrieb Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sein könnten. Diese Schwelle liegt bisher bei 30 Prozent der Belegschaft.
  • Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden („Minusstunden“) vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes soll vollständig oder teilweise verzichtet werden können. Das geltende Recht verlangt, dass in Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, diese auch zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt und ins Minus gefahren werden.
  • Auch Leiharbeitnehmer können künftig Kurzarbeitergeld beziehen.
  • Die Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitgeber normalerweise für ihre Beschäftigten zahlen müssen, soll die Bundesagentur für Arbeit künftig vollständig erstatten. Damit soll ein Anreiz geschaffen werden, Zeiten der Kurzarbeit stärker für die Weiterbildung der Beschäftigten zu nutzen.

Die im „Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld“ eingeräumten Ermächtigungen wurden mit einer inzwischen von der Bundesregierung erlassenen Verordnung voll ausgeschöpft.

Neben Antragsformular und dem Formular zur vorgeschriebenen Anzeige der Kurzarbeit bei der Bundeagentur für Arbeit, das auf der Internetseite der Bundesagentur heruntergeladen werden kann, müssen Arbeitgeber nur die Einverständniserklärung der betroffenen Arbeitnehmer beziehungsweise eine entsprechende Vereinbarung mit der Mitarbeitervertretung einreichen. Auf weitere Unterlagen verzichtet die Bundeagentur bei Corona-bedingten Arbeitsausfällen.

Weitergehende Informationen der Bundesagentur für Arbeit und auch die betreffenden Antragsformulare finden Sie unter diesem Link.