Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung wird auch im Jahr 2020 weiterhin 4,2 Prozent betragen. Zum Entwurf der Künstlersozialabgabe-Verordnung 2020 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) die Ressort- und Verbändebeteiligung eingeleitet.
Hintergrund: Über die Künstlersozialversicherung werden derzeit mehr rund 190.000 selbständige Künstler und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Die selbständigen Künstler und Publizisten tragen, wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmer, die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss (20 Prozent) und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen (30 Prozent), die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten, finanziert. Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben. Der Abgabesatz wird jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr festgelegt und beträgt derzeit 4,2 Prozent. Bemessungsgrundlage sind alle in einem Kalenderjahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte.
Der unveränderte Abgabesatz zeigt die stabile Finanzierungsbasis der Künstlersozialversicherung in Folge des Gesetzes zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes in der vergangenen Legislaturperiode. Seither hat sich wegen der deutlich intensivierten Prüf- und Beratungstätigkeit von Rentenversicherung und Künstlersozialkasse die Zahl der abgabepflichtigen Unternehmen stetig erhöht. Hierdurch hat sich die Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgabe verbreitert, was auch für eine gerechtere Lastenverteilung zwischen den Unternehmen sorgt.