Nehmen Autofahrer während der Fahrt ein elektronisches Gerät in die Hand, müssen sie mit Bußgeld und Punkten rechnen. Das gilt auch für einen Taschen­rechner, wenn er über einen internen Speicher verfügt. Dies zeigt ein Urteil des Amts­gerichts Helmstedt (Az.: 15 OWi 907 Js 66315/18). Im vorliegenden Fall wurde ein Lkw-Fahrer mit einem Taschenrechner in der Hand geblitzt. Mit circa 90 km/h befuhr er mit seinem Lkw eine Autobahn. Mit dem Taschen­rechner in der Hand berechnete der Fahrer das Gewicht seiner Ladung. Dabei wurde er geblitzt und bekam einen Bußgeld­bescheid wegen der Über­tretung des Tempolimits und wegen der Nutzung eines elektronischen Geräts. Dagegen legte der Fahrer Einspruch ein. Sein Argument: Ein Taschen­rechner ist kein elektronisches Gerät in diesem Sinne. Seinem Einwand folgte das Amtsgericht nicht. Es verwies auf die MR-Taste, mit welcher der interne Speicher des Rechners das Ergebnis aus einer vorangegangenen Rechenoperation abgeruft. Das Gericht stufte daher den Taschenrechner als elektronisches Gerät ein, das der Information dient. Nach Ansicht des ADAC lässt sich das Urteil auf alle Kraftfahrzeugführer beziehen.