Die EU-Kommission hat vor kurzem begonnen, die seit dem Jahre 2010  geltenden Regelungen der Gruppenfreistellungsverordnung für vertikale Vereinbarungen (Vertikal-GVO) auf den Prüfstand zu stellen, da diese Ende Mai 2022 auslaufen wird. In den Leitlinien zu dieser Vertikal-GVO ist ein sog. Handelsvertreterprivileg verankert, welches typische Handelsvertreterverträge vom EU-weit geltenden Kartellverbot ausnimmt.

Im Rahmen des gerade angelaufenen dreimonatigen Konsultationsprozesses soll  überprüft werden, ob die Freistellungsverordnung zielführend war, ob die Aufwendungen durch die erreichten Ziele gerechtfertigt waren und ob sie weiterhin notwendig ist und sie deutliche Vorteile im Sinne des EU-Binnenmarktes aufgezeigt  hat.

Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen in Handelsvertreterverträgen (z.B. Preisvorgaben, Gebietsabsprachen, Wettbewerbsverbote) sind mit den getroffenen Feststellungen in den Leitlinien der geltenden Vertikal-GVO von der kartellrechtlichen Prüfung ausgenommen, weil sie sozusagen „in der Natur“ des Handelsvertreterverhältnisses liegen. Ohne solche Vereinbarungen ist ein Handelsvertretervertrag typischerweise gar nicht durchführbar. Aus diesem Grunde ist das in der Vertikal-GVO verankerte Handelsvertreterprivileg auch so wichtig, denn würde die GVO auslaufen bzw. nicht verlängert werden, wären Handelsvertreterverträge mit entsprechenden Klauseln in ihrem Bestand gefährdet und könnten vorsorglich von vielen Herstellern wegen einer möglichen Kartellrechtswidrigkeit gekündigt werden. Schon alleine eine entsprechende Verunsicherung gilt es aus Sicht der CDH zu verhindern.

Deshalb hat sich die CDH bereits in einer von der EU-Kommission gewünschten Vorabbewertung  Ende des vergangenen Jahres unmissverständlich für den Erhalt der Vertikal-GVO mit den seinerzeit hierzu erlassenen Leitlinien ausgesprochen.  Dieses wird die CDH nunmehr in noch detaillierter Form in dem gerade angelaufenen Konsultationsprozess tuen. Über das weitere Geschehen werden wir berichten.