Der Freistaat Bayern hat einen Härtefall-Fonds „Corona“ eingerichtet. Unternehmen und Freiberufler, also auch Handelsvertreter, können daraus bis zu 30.000 Euro Soforthilfe erhalten, die nicht zurückgezahlt werden muss.

Antragsberechtigt sind in Bayern ansässige gewerbliche Unternehmen und Freiberufler mit bis zu 250 Mitarbeitern, die aufgrund der Corona-Pandemie in eine existenzbedrohende Lage gekommen sind oder massive Liquiditätsprobleme haben. Damit wird von dem Grundsatz abgewichen, dass Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten keine Fördermittel erhalten können, wenn die Schwierigkeiten auf die Corona-Krise zurückzuführen sind.

 

Wo und wie der Antrag auf Soforthilfe zu stellen ist

Antragsgrund und Antragshöhe müssen in dem knappen Antragsformular nur kurz erläutert werden. Es werden aber einige Erklärungen verlangt um Mitnahmeeffekte einzudämmen. Unterlagen zum Sachverhalt müssen nur auf Nachfrage vorgelegt werden. Der Antrag kann seit dem 18. März bis zum 31. Dezember 2020 bei der zuständigen Bezirksregierung und der Stadt München gestellt werden. Das Antragsformular können Sie hier herunterladen.

 

Höhe der Förderung

Die Förderung erfolgt als einmaliger Zuschuss, gestaffelt nach der Mitarbeiterzahl. Bei bis zu fünf Beschäftigten beträgt das Fördervolumen maximal 5.000 €. Bei bis zu zehn Beschäftigten sind es höchstens 7.500 €, bei bis zu 50 Personen 15.000 € und bei bis zu 250 Beschäftigten maximal 30.000 €. Obergrenze ist der Betrag des durch die Corona-Krise verursachten Liquiditätsengpasses. Der Engpass darf nicht vor dem 11. März 2020 entstanden sein.

Weitere Details zur Soforthilfe in Bayern finden Sie unter https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/

 

Steuerliche Liquiditätshilfen für Unternehmen

Wegen der Beeinträchtigungen durch die Corona-Pandemie wird den betroffenen Unternehmen durch erleichterte Steuerstundung, die einfache Kürzung von Vorauszahlungen und den Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen geholfen.

Der Freistaat Bayern hat für entsprechende Anträge ein sehr einfach gehaltenes Formular „Steuererleichterungen aufgrund des Coronavirus“ ins Internet gestellt, das Sie hier herunterladen können. Konkrete Vorgaben zur Art der Beeinträchtigungen gibt es nicht. Ein Nachweis muss dem Antrag nicht beigelegt werden.

Die Stundung ist vorerst für drei Monate vorgesehen. Sie kann für die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer beantragt werden. Die Kürzung von Vorauszahlungen kann mittels des Formulars für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer beantragt werden. Eine Stundung der Gewerbesteuer müssen Unternehmen bei der zuständigen Kommune beantragen.

Vollstreckungsmaßnahmen setzt die bayerische Finanzverwaltung bei unmittelbarer Betroffenheit bis Jahresende aus. Das muss beim zuständigen Finanzamt beantragt werden, ein Formular dazu gibt es nicht.

 

Weitere Hilfen durch die LfA Förderbank Bayern

Das bayerische Kabinett hat am 17. März einen Schutzschirm zur Krisenunterstützung für Bayerns von der Coronakrise betroffene Unternehmen beschlossen. Auf dieser Grundlage ändert die LfA Förderbank Bayern ihre Förderinstrumente, gültig für alle Anträge, die ab dem 17. März 2020 gestellt werden, bis auf weiteres wie folgt:

  • LfA-Bürgschaften: Der maximale Bürgschaftssatz für Betriebsmittel-, Rettungs- und Umstrukturierungsbürgschaften sowie Konsolidierungsdarlehen wird von 50% auf 80% angehoben. Zudem genügt es als Voraussetzung für eine Betriebsmittelbürgschaft, dass ein mittelständisches Unternehmen aktuelle Liquiditätsprobleme hat (bislang konnten Betriebsmittelkredite nur in besonderen Fällen z. B. bei erhöhtem Betriebsmittelbedarf im Zusammenhang mit Konsolidierungen verbürgt werden).
  • Universalkredit mit Haftungsfreistellung: Der Haftungsfreistellungssatz beim Universalkredit wird von 60% auf 80% angehoben. Zudem werden die Haftungsfreistellungen beim Universalkredit für größere Unternehmen mit bis zu 500 Mio. € Konzernumsatz (bisher können nur kleine und mittlere Unternehmen sowie Freiberufler eine Haftungsfreistellung erhalten) sowie für haftungsfreizustellende Darlehensbeträge bis zu 4 Mio. € (bisher bis zu 2 Mio. €) geöffnet.
  • Akutkredit: Auf die Erstellung eines Konsolidierungskonzepts wird verzichtet, unabhängig von der Höhe des beantragten Akutkredits, sofern die Hausbank es bestätigt, dass akute Liquiditätsschwierigkeiten infolge der Corona-Auswirkungen und damit ein akzeptierbarer Konsolidierungsanlass vorliegen und sie die eingeleiteten bzw. geplanten Konsolidierungsmaßnahmen mitträgt.
  • Ausweitung des vereinfachten Verfahrens für alle Haftungsfreistellungen sowie neu auch für Bürgschaften: Um die Antragsprozesse bei den Haftungsfreistellungen und LfA-Bürgschaften zu beschleunigen und diese damit für Unternehmen und Freiberufler schneller zugänglich zu machen, wird bis auf Weiteres der Schwellenwert, bis zu dem wir ein vereinfachtes Verfahren der Risikoprüfung anwenden, von derzeit 250.000 € auf 500.000 € angehoben. Dadurch müssen für diese Fälle weniger Unterlagen eingereicht werden, z. B. wird auf die Bilanzeinreichung sowie die Anlagen persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse verzichtet.

Die LfA-Förderberatung ist telefonisch unter 089/2124–1000 oder per E-Mail unter info@lfa.de von montags bis donnerstags, von 8 Uhr bis 18 Uhr sowie freitags von 8 Uhr bis 15 Uhr erreichbar.