Sie kaufen für sich privat ein Auto vom Händler? Dann kann er die Gewähr­leistung nicht ausschließen. Bei Geschäfts­kunden dagegen geht das schon. Doch auch dann kann es  Ausnahmen geben, wie ein Urteil zeigt.

Wenn Privatleute einen Gebraucht­wagen beim Händler kaufen, dann haben sie Anspruch auf Gewähr­leistung. Wenn Geschäfts­leute einen Firmenwagen erwerben, kann dieser Anspruch ausgeschlossen werden. Allerdings können auch Unternehmer beim Autokauf als Verbraucher gelten, selbst wenn der Vertrag anders geschlossen wurde. Das zeigt ein Urteil des Amts­gerichts München (Az.: 174 C 4185/18).

Kaufvertrag mit Gewährleistungsausschluss

In dem Fall ging es um einen Gebraucht­wagen­händler, bei dem ein Unternehmer für rund 5000 Euro einen Fiat 500 kaufte. Dabei gab der Kunde einen Smart in Zahlung. Der Verkäufer füllte einen vorgedruckten Kaufvertrag aus und markierte dabei den Unterpunkt „Geschäft unter Händlern ohne Gewähr­leistung“. Bereits auf der ersten Fahrt stellte der Käufer aber erhebliche Probleme fest und fuhr in eine Fiat-Werkstatt. Die stellte Defekte und einen nicht richtig reparierten Unfall­schaden fest.

Käufer machte Gewährleistungsansprüche geltend

Der Käufer machte daraufhin Gewähr­leistungs­ansprüche geltend, die der Verkäufer jedoch von sich wies. Er argumentierte, er habe die Gewähr­leistung wirksam ausgeschlossen, da der Unternehmer den Wagen für seinen Betrieb erworben habe. Der Käufer widersprach dem und wies darauf hin, dass er für sein Ein-Mann-Elektronik­unternehmen bereits einen Mercedes nutze. Der Fiat solle als Fahrzeug für seine Frau dienen, deren Smart er auch in Zahlung gegeben hatte.

Kläger hat Anspruch auf Schadensersatz

Der Streit ließ sich nicht lösen, und der Käufer klagte – mit Erfolg, denn das Gericht gab ihm Recht und entschied, dass der Mann das Auto privat als Verbraucher erworben hatte. Den von einem Gutachter bestätigten Schaden von gut 4100 Euro musste der Verkäufer ersetzen.