Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 4. November 2020 ein BMF-Schreiben herausgegeben, das die Regelung des BMF-Schreibens vom 30. Juni 2020 zur befristeten Absenkung des allgemeinen und ermäßigten Umsatzsteuersatzes zum 1. Juli 2020 und zu deren Anhebung zum 1. Januar 2021  (vgl. RS 18/2020 vom 30. Juni 2020) ergänzt. Das Schreiben enthält auch wichtige Informationen in Hinblick auf die Rückumstellung der Steuersätze ab 1. Januar 2021 auf 19% bzw. 7%.

Die ergänzenden Ausführungen des BMF-Schreibens, welches unter nachstehendem Geschäftszeichen (III C 2 – S 7030/20/10009 :016) veröffentlich wurde, betreffen u. a.

  • Voraus- und Anzahlungen,
  • Ausgabe von Gutscheinen für einen verbindlich bestellten Gegenstand sowie von Restaurantgutscheinen,
  • Gewährung von Jahresboni,
  • Herstellerrabatt bei der Abgabe von pharmazeutischen Produkten,
  • Sonder- und Ausgleichszahlungen bei Miet- und Leasingverträgen
  •  Gesamtmargenbildung und Differenzbesteuerung,
  • Zeitungs- und Zeitschriftenabonnements,
  • Wiederkehrende Leistungen.

Das BMF-Schreiben vom 4. November 2020 sowie weitere Informationen finden Sie hinter nachstehendem Link: Befristete Absenkung des allgemeinen und ermäßigten Umsatzsteuersatzes zum 1. Juli 2020 – zweite Seite –