Soloselbstständige, kleine Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die vor dem 1.11.2020 (vorher vor 1.5.2020) ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben bzw. gegründet wurden, sind antragsberechtigt für die Neustarthilfe. Außerdem können Soloselbstständige alternative Vergleichszeiträume heranziehen.

Zu den Erweiterungen wird im Corona-Ticker und den FAQ auf der Internetseite www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de in den nachfolgend angegebenen Abschnitten (Stand 9.7.2021) folgendes ausgeführt:

  • Soloselbstständige, die aufgrund von außergewöhnlichen Umständen vergleichsweise geringe Umsätze und Einkünfte im regulären Vergleichszeitraum 2019 hatten (z. B. Unterbrechung der Geschäftstätigkeit wegen Eltern- oder Pflegezeit, Krankheit), können statt dem Jahr 2019 alternative Vergleichszeiträume (den durchschnittlichen Umsatz eines Quartals oder des gesamten Jahres 2019 statt des Gesamtumsatzes des 1. Halbjahres 2019) und entsprechende Umsätze und Einkünfte heranziehen. Weitere Erläuterungen lesen Sie im FAQ unter Abschnitt 6.2.
  • Im Antragsformular ist bei der Begründung des außergewöhnlichen Umstandes jeweils der ursprünglich (d. h. ohne die hier beschriebene Regelung) anzusetzende Referenzumsatz anzugeben. Weitere Informationen lesen Sie im FAQ unter Abschnitt 6.2.