Verstoßen Unternehmen gegen Verbraucherschutz-Vorschriften, kann die Deutsche Umwelthilfe (DUH) weiterhin ungehindert abmahnen und klagen. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe sprach die Organisation vom Vorwurf des Rechtsmissbrauchs frei. Dafür gebe es keinerlei Anhaltspunkte, hieß es zur Begründung.

Geklagt hatte ein Autohändler aus dem Raum Stuttgart, der vom Kfz-Gewerbe unterstützt wird. Er hatte versucht der DHU Profitabsichten und unzulässige Querfinanzierungen nachzuweisen.

Um die aufsehenerregenden Diesel-Fahrverbote, die die Umwelthilfe derzeit in etlichen Städten durchzusetzen versucht, ging es dabei nur indirekt. Die DHU führt diese Prozesse in ihrer zentralen Rolle als Umweltschutzorganisation vor den Verwaltungsgerichten.

Die DUH darf aber auch Unternehmen abmahnen und verklagen, die Schadstoff-Grenzwerte nicht einhalten oder den Stromverbrauch von Waschmaschinen oder Kühlschränken falsch angeben. Sie genießt in diesen Fällen den gleichen Status wie beispielsweise die Verbraucherzentralen.

Der Autohändler aus dem Raum Stuttgart war selbst erfolgreich von der Umwelthilfe abgemahnt worden. Die Firma hatte im Internet einen Neuwagen beworben und dabei nicht korrekt über Kraftstoffverbrauch und CO2-Ausstoß informiert. In dem jetzigen Verfahren vor dem Bundesgerichtshof ging es um das Klagerecht der Organisation im Verbraucherrecht – nicht um das als Umweltschutzorganisation.

Die Vorwürfe des Autohändlers: Die Umwelthilfe wolle mit ihren Klagen vorrangig Geld verdienen, um politische Kampagnen finanzieren zu können und ihren Geschäftsführern ein stattliches Gehalt zu sichern. Hierfür treibe die DUH bewusst den Streitwert in die Höhe. Außerdem hätte sie über Jahre Spenden und Sponsorengelder vom Autobauer Toyota erhalten und sei damit nicht unabhängig. Diese Förderung ist nach Angaben der Umwelthilfe inzwischen beendet.

Bei der Urteilsverkündung teilte der Vorsitzende Richter mit, dass die Umstände geprüft wurden. Es deute aber nichts auf Rechtsmissbrauch hin. Anders sähe es aus, wenn der   Verbraucherschutz als Verbandszweck lediglich vorgeschoben wäre. „Das ist hier nicht der Fall.“

Ohne Abmahnungen und Vertragsstrafen könnten Verbraucherinteressen nicht wirksam durchgesetzt werden, so der BGH. Zudem werde der Streitwert von den Gerichten festgesetzt und bewege sich im üblichen Rahmen. Die Kooperation mit Toyota habe nicht zu einer „unsachlichen Ungleichbehandlung“ des Autobauers geführt.

Dem DUH-Bundesgeschäftsführer Jürgen Resch ist bewusst, dass die Umwelthilfe durch die Aufdeckung des Dieselskandals „natürlich schon eine Störgröße geworden“ ist. „Wir haben in den letzten Monaten einfach erlebt, dass man versuchte, uns permanent zu diskreditieren.“ Von insgesamt 20 Branchen, die die DUH stichprobenartig überprüfe, sei die Automobilindustrie die einzige, die sich derart hartnäckig gegen die Kontrollen zur Wehr setze.

(BGH Urteil vom 04.07.2019 Az. I ZR 149/18)