Viele Unternehmer tun sich aktuell schwer damit, zu investieren, weil es nach wie vor viele Unsicherheiten in der künftigen wirtschaftlichen Entwicklung gibt. Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz wurde die degressive Abschreibung, die im Jahr 2011 abgeschafft wurde, nun erneut eingeführt. Ziel der Bundesregierung ist, damit einen zusätzlichen Investitionsanreiz zu setzen und somit die Wirtschaft wieder anzukurbeln.

Die degressive AfA kann bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens angewendet werden, die nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2022 angeschafft oder hergestellt werden. Der Unternehmer kann also ein Wirtschaftsgut, welches die genannten Voraussetzungen erfüllt, entweder linear in gleichen Jahresbeträgen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 EStG) abschreiben oder sich für die degressive Abschreibung entscheiden. Hier hat der Steuerpflichtige ein Wahlrecht (§ 7 Abs. 2 Satz 1 EStG).

Entscheidet man sich für die Anwendung der degressiven AfA, so wird das Wirtschaftsgut nach der degressiven Buchwertabschreibung abgeschrieben. Dabei ist der Abschreibungssatz auf den letzten Buchwert am Ende des letzten Wirtschaftsjahres anzuwenden. Der Abschreibungssatz beträgt das 2,5-Fache des linearen Abschreibungssatzes und darf 25 % nicht übersteigen.

Die degressive Abschreibung führt zu einem geringeren Gewinnausweis und ist vor allem sinnvoll, wenn ein Wirtschaftsgut zu Beginn der Nutzungsdauer intensiv genutzt wird oder es ein hohes Risiko der kurzfristigen Überalterung gibt. Die Anwendung der degressiven AfA ist damit vor allem bei Wirtschaftsgütern sinnvoll, die eine längere Nutzungsdauer haben. Sollte im Jahr 2020 ein sehr niedriger Gewinn ausgewiesen werden, ist es besser auf die degressive Abschreibung zu verzichten, da sie sich nicht steuersparend auswirken würde.

Ein Wechsel von der degressiven zur linearen Abschreibung ist möglich (§ 7 Abs. 3 Satz 1 ESG). Zum Zeitpunkt des Wechsels wird der noch vorhandene Restwert und die Restnutzungsdauer des jeweiligen Wirtschaftsguts als Bemessungsgrundlage für die lineare Abschreibung herangezogen.