Die Nutzung einer Fernbedienung zum Zwecke der Bedienung eines Navigationsgeräts während der Fahrt kann mit einem Bußgeld geahndet werden.

Der PKW des Betroffenen ist mit einem Navigationsgerät ausgestattet, dessen Funktionen über eine manuelle Fernbedienung gesteuert werden können. Für diese Fernbedienung ist eine Halterung am Armaturenbrett installiert. Zwar kann die Fernbedienung auch in der Halterung bedient werden, der Betroffene nahm die Fernbedienung jedoch während der Fahrt aus der Halterung in die rechte Hand und gab anschließend Befehle ein, um so das Navigationsgerät zu bedienen. Das Amtsgericht Siegburg hatte ihn daher wegen „fahrlässigen Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO“ zu einer Geldbuße von 100 Euro verurteilt.

Das OLG Köln hat der Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des AG Siegburg mit folgender Begründung als unbegründet verworfen:

Es handele sich bei der genutzten Fernbedienung um ein „der Information oder Organisation dienendes elektronisches Gerät“ im Sinne von § 23 Abs. 1a StVO. Die Fernbedienung steuere also das Signal zum Endgerät (dem Navigationssystem) mittels elektronischer Schaltung unter Nutzung einer eigenen Stromversorgung.

Die Fernbedienung diene außerdem auch der Ausgabe auf dem Display des Navigationsgeräts.

(OLG Köln, Beschluss v. 05.02.2020 – III-1 RBs 27/20)