Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich in jüngster Zeit mit der Frage zu befassen, ob Reisezeiten anzurechnende Arbeitszeiten sind. Das BAG stellte nunmehr mit Urteil vom 17. Oktober 2018 – Aktz. 5 AZR 553/17 fest, dass die für Hin- und Rückreise erforderlichen Zeiten wie Arbeit zu vergüten sind.
Im vorliegenden Fall wurde ein Mitarbeiter von seinem Chef ins Ausland entsandt. Die Reisezeit umfasste vier Tage, doch wurden dem Mitarbeiter nur acht Stunden Arbeitszeit pro Tag gutgeschrieben. Dieser Praxis hat der BAG nun einen Riegel vorgeschoben. Bisher galt, dass die auf „Dienstreisen geleistete Mehrarbeit“ nicht als Arbeitszeit gezählt werden muss. In der aktuellen Pressemitteilung des BAG heißt es daher: „Entsendet der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vorübergehend zur Arbeit ins Ausland, sind die für Hin- und Rückreise erforderlichen Zeiten wie Arbeit zu vergüten.“
Eine Veröffentlichung der ausführlichen Urteilbegründung wird Anfang Dezember erwartet. Dann wird noch klarer werden, in welchen Fällen sich Mitarbeiter Bahnfahrten, Flüge oder auch Autoreisen als Arbeitszeit anrechnen lassen können.