Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 17. Oktober 2018 (5 AZR 538/17) entschieden, dass die ordnungsgemäße Erstellung eines Fahrtenbuchs in die Verantwortung des Mitarbeiters fällt. Bei späteren Nachforderungen des Finanzamts kann der Arbeitgeber von diesem die Erstattung verlangen.
Mitarbeiter, denen von ihrem Arbeitgeber ein Firmenwagen zur Verfügung gestellt wird, den sie auch für private Fahrten nutzen dürfen, müssen den damit verbundenen geldwerten Vorteil als Arbeitslohn versteuern.
Grundsätzlich wird der Vorteil monatlich pauschal mit ein Prozent des Bruttolistenpreises bewertet. Alternativ können auch die auf die Privatnutzung entfallenden anteiligen Kosten angesetzt werden, wenn der Betroffene das Verhältnis der dienstlichen Fahrten zur Privatnutzung durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachweisen kann.
Die damit verbundenen Probleme führen auch immer wieder zu arbeitsrechtlichen Streitigkeiten. In einem aktuellen Prozess hatte das Bundesarbeitsgericht folgende Grundsätze aufgestellt:
Überlässt der Arbeitgeber Mitarbeitern einen Firmenwagen (auch) zur Privatnutzung, führt dies zu einem als steuerpflichtigen Arbeitslohn zu erfassenden Nutzungsvorteil. Dieser Umstand besagt aber nichts darüber, welche Vertragspartei im Innenverhältnis die Steuerlast tragen soll. Sollten die Parteien anfänglich der Auffassung gewesen sein, dass der Sachverhalt nicht zu einem steuerpflichtigen Nutzungsvorteil führe, ergebe sich hieraus nicht die Verpflichtung des Arbeitgebers, bei abweichender Beurteilung der Rechtslage die Steuer zu übernehmen.
Wählt der Mitarbeiter zur Ermittlung des steuerpflichtigen Nutzungsvorteils anstelle der Ein-Prozent-Bruttolistenpreisregelung die Fahrtenbuchmethode, hat er selbst dafür zu sorgen, dass das Fahrtenbuch den gesetzlichen Anforderungen entsprechend geführt wird. Es ist Sache des Betroffenen, sich in Zweifelsfällen entsprechend kundig zu machen. Es gibt keine Verpflichtung des Arbeitgebers, Mitarbeiter auf etwaige Defizite bei der Fahrtenbuchmethode hinzuweisen.
Hat der Arbeitgeber vom steuerpflichtigen Arbeitslohn zu wenig Lohnsteuer einbehalten und an das Finanzamt abgeführt, kann er – vorbehaltlich einer eindeutigen Nettolohnvereinbarung – vom Mitarbeiter die Erstattung nachentrichteter Lohnsteuer verlangen. Für den Erstattungsanspruch ist es unerheblich, ob der Arbeitgeber die Steuerforderung freiwillig oder aufgrund eines Haftungsbescheids des Finanzamts erfüllt.