Wer einen Diebstahl seines Autos mit­verschuldet, kann Probleme mit der Versicherung bekommen. Diese kann ihre Zahlung kürzen oder gar ganz verweigern. Es reicht dafür aber nicht aus, wenn der Auto­besitzer das Zünd­schloss des Wagens nicht repariert hat. Das zeigt ein Urteil Ober­landes­gerichts Hamburg.

Versicherung: Defektes Zündschloss begünstigte den Diebstahl
In dem Fall wurde ein Auto gestohlen, die Versicherung wollte den Schaden aber nicht ganz übernehmen. Ihr Argument: Der Eigentümer hatte ein defektes Zünd­schloss nicht reparieren lassen. So ließ sich das Auto mit Hilfe eines Schrauben­drehers starten. Dadurch habe er den Diebstahl mit­begünstigt.

OLG: Defektes Zündschloss als Ursache nicht ausreichend
Das Oberlandesgericht Hamburg sah das anders. Ein defektes Zünd­schloss allein reicht demnach nicht für eine Mitv­erursachung aus. Man könne nicht überprüfen, ob dies den Diebstahl erleichtert habe. Auch konnte das Gericht nicht nach­vollziehen, ob der Entschluss des Täters in irgendeiner Weise auf seiner Kenntnis des defekten Zünd­schlosses beruht habe.

Versicherung musste für Diebstahl aufkommen
Der Versicherung hielt das Gericht vor, dass sie durch einen früheren Schadens­fall Kenntnis von dem defekten Zünd­schloss hatte, aber weder zur Reparatur gedrängt noch den Vertrag gekündigt habe.

(Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 10.04.2018, Az. 14 U 106/17)