Das LG Köln urteilte am 8.10.2019 über die Beurteilung von Legal-Tech-Angeboten gegenüber Endnutzern. Das LG Köln entschied, dass das „smartlaw“-Angebot eines Verlages, Rechtsuchenden „Rechtsdokumente in Anwaltsqualität“ per Computer zu liefern, eine unzulässige Rechtsdienstleistung ist und deshalb gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) verstößt (LG Köln, Urteil v. 8.10.2019 – 33 O 35/19).

In der juristischen Fachliteratur und in der Politik ist umstritten, ob und wann Legal-Tech-Vertragsgeneratoren gegen das RDG verstoßen. Auch das LG Köln sah hinsichtlich der Verwendung eines „Vertragsgenerators“ Probleme.

Die wesentlichen Argumente des LG Köln sind:

  • Laut Urteil vom 8.10.2019 darf ein solcher „Vertragsgenerator“ nicht von Unternehmen betrieben werden, die nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassen oder sonst nach dem RDG legitimiert sind.
  • Dies gilt auch dann, wenn das Unternehmen in die AGB hineinschreibt, es liefere keine Rechtsberatung, sondern (nur) ein Verlagserzeugnis; denn die Kundschaft versteht nicht, dass sie lediglich selbst auf eigene Faust auf der Basis von Muster-Sammlungen ihren Vertrag zusammenstellt.
  • Als irreführend hat das Urteil des LG Köln ferner verboten, dass das Unternehmen in der Werbung für den Vertragsgenerator formuliert, dieser liefere „rechtssichere Verträge in Anwaltsqualität“ bzw. „individueller und sicherer als jede Vorlage und günstiger als ein Anwalt“.
  • Denn dies indiziert, dass man vergleichbare Rechtsdienstleistungsqualität wie bei der Anwaltschaft erhält, was unzutreffend ist.